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Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 31 Seiten

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dungsbereich des StGB ihre Geltung4; schaffen also in Bereichen, die in die materielle Strafhoheit der Kantone fallen, keine verbindlichen rechtlichen Kategorien.

Da die Kantone im Rahmen ihrer Strafhoheit auch eigenständige Sanktionen und Massnahmen vorsehen dürfen, könnte sich zudem eine einheitliche elektronische Erfassung entsprechender Urteile als schwierig erweisen.

Artikel 4 Eintragung von Sanktionen

Diese Bestimmung entspricht Artikel 10 Absatz 1 der geltenden Verordnung. Der Umfang der Strafen und Massnahmen des neuen Rechts, die eingetragen werden müssen, entspricht im Wesentlichen dem, was heute eingetragen wird.

An Stelle der Nebenstrafen des geltenden StGB, die nicht mehr weiter bestehen (bis auf das Berufsverbot, das als "andere Massnahme" weitergeführt wird), werden einzelne der so genannten "anderen Massnahmen" (Friedensbürgschaft, Berufsverbot, Fahrverbot) des neuen StGB aufgenommen.

Die Eintragung von Sanktionen bei Urteilen gegen Jugendliche wird in Artikel 366 Absatz 3 nStGB geregelt. Auf eine Regelung im Sinne von Artikel 11 der geltenden Verordnung kann daher verzichtet werden. Aus Gründen der Benutzerfreundlichkeit soll jedoch zumindest in der neuen Verordnung auf die entsprechenden Bestimmungen des nStGB verwiesen werden.

Artikel 5 Eintragung von nachträglichen Entscheiden

Diese Bestimmung basiert auf Artikel 9 Buchstabe f der geltenden Verordnung.

Artikel 9 Buchstabe f Ziffer 1 der geltenden Verordnung muss nicht mehr weitergeführt werden, weil die Löschung im neuen AT-StGB nicht mehr vorgesehen ist.

Artikel 5 Buchstabe a VE-VOSTRA-Vo trägt zum einen den Neuerungen des revidierten AT-StGB Rechnung. Zum anderen wird neu die Anordnung von Bewährungshilfe und das Erteilen von Weisungen aufgeführt, welche im Falle der Nichtbewährung ebenfalls von Bedeutung sind (vgl. die Datensätze in Ziff. 5.8 und 5.9 im VE-Anhang 1 zur VOSTRA-Vo).

In Artikel 5 Buchstabe b VE-VOSTRA-Vo werden neue Möglichkeiten von nachträglichen Entscheiden im Zusammenhang mit stationären therapeutischen Massnahmen aufgeführt, welche Änderungen vorhandener Eintragungen zur Folge haben.

Von den in Artikel 9 Buchstabe f Ziffer 1 der geltenden Verordnung erwähnten Nebenstrafen des StGB wird nur mehr das Berufsverbot ins neue Recht übernommen (allerdings als so genannte "andere Massnahme" in Art. 67 nStGB). Artikel 5 Buchstabe c VE-VOSTRA-Vo trägt dem Umstand Rechnung, dass das neue Berufsverbot nicht nur aufgehoben, sondern auch nachträglich inhaltlich oder zeitlich verändert werden kann (vgl. Art. 67a Abs. 3 nStGB). Die einzige Nebenstrafe des Militärstrafgesetzes, die Degradation, kann nicht nachträglich verändert oder aufgehoben werden (vgl. Art. 35 nMStG) und ist daher nicht zu erwähnen.

4 Aus diesem Grunde definiert im Geltungsbereich des Militärstrafrechts auch Artikel 12 Absatz 2 und 3 nMStG, was ein Verbrechen und ein Vergehen ist. Allerdings hat das MStG die Wertung des StGB übernommen.