Bericht_2

Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 31 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht

- Das fedpol hat dem Bundesrat einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung

der VOSTRA-Vo unterbreitet, damit eine Inkraftsetzung des Abkommens sowie des Artikels 351noviesStGB und der entsprechenden Verordnungsänderungen auf den 1. März 2006 möglich ist. Dieser Vorschlag trägt der Ausdehnung der Zugriffsrechte des fedpol gemäss VE-VOSTRA-Vo jedoch noch nicht Rechnung. Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe g VE-VOSTRA-Vo enthält daher eine Regelung des Datenzugriffs für Europol, das auf dem neuen Zugriffskonzept beruht.

- Gemäss der Mechanik des neuen Artikel 351noviesStGB gelten für Europol die

gleichen Bearbeitungsbeschränkungen, wie für die entsprechenden innerstaatlichen Stellen beim fedpol. Das heisst, dass auch Strafregisterdaten nur insoweit an Europol weitergegeben werden dürfen als das fedpol selber Zugriff auf diese Daten hat (zuständig für den Datentransfer ist eine entsprechende Verbindungsstelle beim fedpol; es ist kein direkter Anschluss von Europol ans CH-Strafregister vorgesehen). Allerdings sind für den Datenaustausch mit Europol nicht alle in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a – f VE-VOSTRA-Vo genannten Zugriffszwecke von Bedeutung, sondern nur diejenigen gemäss Buchstabe a und b.

- Darüber hinaus gelten für Europol natürlich auch die anderen Zugriffsbeschrän-

kungen, die im neuen Artikel 351noviesStGB genannt werden (staatsvertragliche und solche des innerstaatlichen Rechts). Dies wird durch die Formulierung in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe g VE-VOSTRA-Vo „im Lichte von Artikel 351novies StGB“ zum Ausdruck gebracht. So wäre Europol vor der Datenbekanntgabe jeweils darüber zu unterrichten, dass insbesondere die Speicherungs- und Weitergaberegeln gemäss Artikel 17 Absätze 5 und 6 VE-VOSTRA-Vo auch für Europol gelten. In Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe g VE-VOSTRA-Vo können nicht alle anwendbaren Bearbeitungsregeln redaktionell untergebracht werden. Anhand der gewählten Formulierung wird immerhin klar, dass Strafregisterdaten auch für den Zweck des Datenaustausches mit Europol von Bedeutung sind.

- Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass der neue Artikel 351noviesStGB dazu

führt, dass eine Ausdehnung der VOSTRA-Zugriffsrechte des fedpol gemäss Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a – f immer auch eine Ausdehnung der Zugriffsrechte von Europol zur Folge hat.

Artikel 21 Auszüge für Schweizer Behörden auf schriftliches Gesuch hin

Diese Bestimmung entspricht in weiten Teilen Artikel 3 Absatz 4 der geltenden Verordnung.

Nach Artikel 17 DSG bedürfte auch diese Form der Datenbearbeitung einer Rechtsgrundlage in einem Gesetz im formellen Sinne. Im Rahmen der vorliegenden Anpassung der Verordnung wird jedoch darauf verzichtet, die Bearbeitung der Strafregisterdaten konsequent auf Gesetzesstufe zu regeln, weil damit eine erneute Änderung des revidierten Allgemeinen Teils des StGB verbunden wäre.

Gegenüber der Regelung in der geltenden Verordnung enthält Artikel 21 VE-VOSTRA-Vo folgende Neuerungen:

- Sämtlichen Behörden wird ein eindeutiger Bearbeitungszweck zugeordnet, der

sich in der Regel aus Artikel 365 Absatz 2 nStGB ableiten lässt. Für ein paar wenige Behörden fehlt diese Zweckbestimmung auf Stufe StGB (vgl. Bst. g und i).

Die fehlende gesetzliche Zuordnung von Behörde und Zweckbestimmung hat gerade in Bezug auf Behörden im Sinne von Buchstabe f (kantonale Personensi-