Bericht_2
Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 31 Seiten
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bis 8 des erwähnten Inspektionsberichts). Die Ergebnisse dieser Prüfung wurden im Bericht des BJ vom 15. April 2003 festgehalten und den involvierten Amtsstellen (fedpol, BA und GS-EJPD) zur Stellungnahme unterbreitet. Diese EJPD-interne Vernehmlassung ergab, dass eine Änderung des StGB und der VOSTRA-Vo dringend geboten ist. Um die Inkraftsetzung des revidierten AT-StGB nicht noch zusätzlich zu verzögern, wurde darauf verzichtet, diese Anpassungen im Rahmen der Nachbesserungen am neuen AT-StGB (Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 2005 zur dringlichen Nachbesserung des neuen AT-StGB vom 13. Dezember 2002) durchzuführen.
Ferner hat das BJ in den letzten Jahren (auch aufgrund von parlamentarischen Vorstössen oder durch Hinweise betroffener Behörden) verschiedene weitere datenschutzrechtliche Mängel an der heutigen Strafregisterregelung entdeckt, welche nicht das fedpol betreffen, jedoch ebenfalls bereinigt werden müssten. Aus diesem Grunde ist geplant, die Neuregelung der Zugriffsrechte des Bundesamtes für Polizei auf Stufe StGB sowie die umfassende Überarbeitung der Strafregisterregelungen aus datenschutzrechtlicher Sicht in einem separaten Gesetzgebungsprojekt umzusetzen.
Um möglichst bald über eine transparente Regelung der Zugriffsrechte des fedpol verfügen zu können, wird vorgeschlagen, diese Zugriffsrechte bis zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Neuerungen auf Gesetzesebene gestützt auf Artikel 367 Absatz 3 nStGB (Art. 360bisAbs. 3 StGB) auf Verordnungsebene festzulegen.
Die wesentliche Neuerung besteht darin, dass bestimmte Stellen des Bundesamtes für Polizei nicht nur im Rahmen eines eröffneten Strafverfahrens Einblick in Strafregisterdaten nehmen dürfen, sondern in bestimmten Grenzen auch bereits im Rahmen der Voruntersuchungen und für bestimmte präventive Aufgaben im Rahmen des Bundesgesetzes über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120). Der Einblick in Strafregisterdaten wird dabei sowohl für Urteilsdaten als auch für Daten über hängige Strafverfahren gewährt.
Der Ausbau der Online-Zugriffsrechte ist jedoch im Lichte der neuen Aufbewahrungs- und Weitergaberegeln gemäss Artikel 17 Absatz 5 und 6 VE-VOSTRA-Vo zur Vermeidung von Schattenregistern zu würdigen, welche ebenfalls die Transparenz der Datenbewirtschaftung erhöhen.
Die Gründe für die Neuregelung der Zugriffsrechte werden im Anhang zu den vorliegenden Erläuterungen dargestellt.
In diesem Anhang fehlt allerdings die Darstellung der jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Europol-Problematik, weshalb Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe g VE-VOSTRA-Vo an dieser Stelle separat erläutert werden muss (vgl. immerhin die Ausführungen in Ziff. 2.4.3. des Anhangs):
- Die Bundesversammlung hat am 7. Oktober 2005 den Bundesbeschluss über die
Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) verabschiedet (BBl 2005 5971) und gleichzeitig den neuen Artikel 351noviesStGB angenommen, der generalklauselartig festlegt, unter welchen Voraussetzungen Daten an Europol weitergeleitet werden dürfen.
- Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zum Abkommen in Aussicht gestellt, dieje-
nigen Verordnungen zu präzisieren, welche den Zugriff auf Daten regeln, die für Europol von Interesse sein könnten (BBl 2005 1013). Betroffen davon ist unter anderem auch der Zugriff auf Strafregisterdaten und damit die VOSTRA-Vo.