Bericht_2

Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 31 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

Strafverzicht angeordnet wird (vgl. dazu die Ausführungen zu Ziff. 5.12 im VE-Anhang 1 zur VOSTRA-Vo).

- Aus Artikel 366 Absatz 2 Buchstabe a nStGB ergibt sich aber auch, dass freisprechende Urteile einzutragen sind, sofern eine Sanktion verhängt wurde. Wird wegen der Schuldunfähigkeit des Täters zwar ein freisprechendes Urteil gefällt, jedoch wegen seiner Gefährlichkeit eine Verwahrung (Art. 64 nStGB) angeordnet, so ist der Eintrag in das Strafregister sicher sinnvoll. Gleiches gilt für Massnahmen nach Artikel 59 – 61 und 63 nStGB. Anders sieht es bei so genannten anderen Massnahmen aus, die ebenfalls in einem freisprechenden Urteil verhängt werden können. Hier werden nur das Berufsverbot (Art. 67 f. nStGB) und das Fahrverbot (Art. 67b nStGB) eingetragen. Unseres Erachtens ist es nicht sinnvoll, die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68 nStGB), die Einziehung (Art. 69 ff. nStGB) und die Verwendung zugunsten des Geschädigten (Art. 73 nStGB) einzutragen. Dieser Grundsatz könnte auch bereits aus Artikel 4 VE-VOSTRA-Vo abgelesen werden, der die einzutragenden Sanktionen auflistet. Der Klarheit halber sollen beide Regelungen in der neuen Verordnung aufgeführt werden (Art. 8 Bst. c VE-VOSTRA-Vo). Allerdings werden Verfahrensabschlüsse mit nicht einzutragenden Freisprüchen gemäss Artikel 7a zu statistischen Zwecken protokolliert und ans BFS weitergeleitet (vgl. den entsprechenden Vorbehalt in Art. 8 Bst. c).

- Artikel 12 Buchstabe b der geltenden Verordnung betreffend die Massnahmen und Disziplinarstrafen an Kindern ist infolge von Artikel 366 Absatz 3 nStGB überholt.

- Artikel 12 Buchstabe c der geltenden Verordnung betreffend Übertretungsbussen wird der Klarheit halber beibehalten (Art. 8 Bst. d VE-VOSTRA-Vo). Der Inhalt dieser Bestimmung ergibt sich bereits aus Artikel 366 Absatz 2 Buchstabe b nStGB i.V.m. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und d des vorliegenden VE.

- Artikel 12 Buchstabe d der geltenden Verordnung betreffend Nichteintragung von Umwandlungsentscheiden (Busse in Haft) muss aufgrund des revidierten Allgemeinen Teils des StGB neu überdacht werden. Die Umwandlung von Geldstrafen und Bussen soll in Zukunft bereits im Grundurteil vorgenommen werden, sofern das Urteil von einem Gericht ausgefällt wird (Art. 36 Abs. 1 und 106 Abs. 2 nStGB). Umwandlungsentscheide werden jedoch nicht völlig wegfallen, weil nach wie vor viele Geldstrafen und Bussen nicht von Gerichten verhängt werden, so dass von einem Gericht ein Umwandlungsentscheid gefällt werden muss. Es stellt sich die Frage, ob Artikel 12 Buchstabe d der geltenden Verordnung beibehalten werden soll. Nach Artikel 41 Absatz 1 nStGB darf eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nur verhängt werden, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht vorliegen und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Mit Blick auf die Festsetzung der Strafe wäre es daher für den Richter schon hilfreich, wenn er aus dem Strafregister entnehmen könnte, ob jemand in der Vergangenheit zu einer Geldstrafe, respektive zu einer Busse oder gemeinnütziger Arbeit verurteilt wurde und ob diese umgewandelt werden mussten. Um eine lückenlose Information zu gewährleisten, müssten aber nicht nur die richterlichen Umwandlungsentscheide aufgenommen werden, sondern auch die Entscheide der Vollzugsbehörden, welche die bereits im Grundurteil verhängte Umwandlungsstrafe vollziehbar erklären. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit umgewandelt werden kann und diese ihrerseits in eine Freiheitsstrafe (vgl. Art. 36 nStGB). Der Aufwand, all diese Umwandlungsentscheide einzutragen, erscheint unverhältnismässig, so