Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 29 Seiten
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Die VSEI und WEKO beantragen, für den Fall, dass die Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips an der Ausdehnung auf Drittstaaten zu scheitern drohen sollte, seien alternative Wege zur Einführung des Prinzips gegenüber der EG bzw. EWR-Staaten zu finden (z.B. Freihandelsabkommen Schweiz - EG).
Artikel 16b Absatz 2
Travail.Suisse begrüsst die Bestimmung von Art. 16b Abs. 2, welche Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip festhält. Der Schweizerische Drogistenverband fordert, die Regelung von Artikel 16b Absatz 2 sei in dieser Form in das Gesetz zu übernehmen und zulassungspflichtige Produkte seien von der Marktöffnung auszunehmen.
Die Grüne Partei, FRC, Greenpeace, SKS weisen darauf hin, dass gemäss dem erläuternden Bericht das Cassis-de-Dijon-Prinzip genauso wenig Produkte betreffe, deren Einfuhr verboten ist oder einer Importbewilligung bedarf; dies solle explizit auch in einem weiteren Buchstaben des Abs. 2 formuliert werden.
Der Schweizerische Baumeisterverband ist der Ansicht, die Ausnahmeliste solle sich auf möglichst wenige Ausnahmen beschränken und transparent sein. Gemäss Revisionsentwurf könnten gewisse Produkte von der Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips ausgenommen werden; diese Verwässerung des Cassis-de-Dijon-Prinzips sollte sich auf ein Minimum beschränken. Nach Ansicht der economiesuisse müssen die Ausnahmen noch restriktiver formuliert werden; die Abweichungen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip seien in einem Anhang zum THG und nicht nur in den sektoriellen Regelungen festzuhalten.
Gemäss der SGCI wird mit der positiven Umschreibung des Anwendungsbereiches (Art. 16b Abs. 1) und der Auflistung der Ausnahmen im Gesetzeswortlaut der Geltungsbereich hinreichend bestimmt. Das Erfordernis einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (Art. 2 Abs. 2) sowie der Führung von Listen (Art. 31a Abs. 1) bedürfe jedoch der Einschränkung auf die Ausnahmen gemäss Bst. a.
Buchtstabe a:
Die Grüne Partei, FRC, SKS unterstützen die Bestimmung in Buchstabe a.
ZH ist der Ansicht, dass das Verhältnis von Art. 16b Abs. 2 Bst. a und Art. 2 Abs. 2 zu klären sei; sollten Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip und von der Inländerdiskriminierung tatsächlich nur in der entsprechenden Sektorgesetzgebung selbst, und nicht einfach in Form einer allgemein gehaltenen Delegationsbefugnis und Detailregelung auf Verordnungsstufe verankert werden können, so könnten neu einzuführende Ausnahmebestimmungen nur auf dem langwierigen Weg der Gesetzgebung erfolgen und die Marktüberwachungsbehörden müssten sich bis zu deren Inkraftsetzung mit vorsorglichen Massnahmen nach Art. 20a des Entwurfes behelfen. ZH schlägt entsprechend vor, Art. 2 Abs. 2 und Art. 16b Abs. 2 Bst. a anzugleichen und Ausnahmebestimmungen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip auf Verordnungsstufe zulassen. TG und der VKCS erachten die auf dieser Kompetenzdelegation an den Bundesrat basierende Verordnung als essentiell; die Folgen einer einseitigen Marktöffnung für die Vollzugsbehörden hingen massgeblich von der Gestaltung dieser Verordnung ab. Denner und Migros stimmen Art. 16b Abs. 2 Bst a insofern zu, dass Ausnahmen materiell den Anforderungen von Art. 4 Abs. 3 und 4 entsprechen müssen und dass solche Ausnahmen durch Bundesgesetze oder Verordnungen des Bundesrates vorgesehen werden können. Klarzustellen sei jedoch, dass Verordnungen des Bundesrates nicht mit irgendwelchen Gesetzen, sondern mit Art. 4 Abs. 3 und 4 vereinbar sein müssen und dies durch die Gerichte überprüfbar sein müsse.
Der Bündner Gewerbeverband und die SIHK vertreten hingegen die Ansicht, die Ausnahmen von der einseitigen Marktöffnung müssten zwingend auf einem Bundesgesetz oder einen allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss beruhen und nicht bloss auf einer Bundesratsverordnung.