Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 29 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 22Fedlex · Ergebnisbericht
Massnahmen für alle schweizerischen Betriebe gelten, die exportierenden Betriebe wie die lediglich auf dem Binnenmarkt tätigen Betriebe. Ähnlich äussert sich die Swiss Retail Federation, gemäss welcher alle inländischen Hersteller, die für den schweizerischen Markt produzieren, selber entscheiden sollen, ob sie sich dabei an die Vorgaben des schweizerischen Rechts, an jene der EG oder an jene eines EG-Staates halten; diese Massnahme würde das Problem der Inländerdiskriminierung beseitigen.
Bezüglich der Nachweispflichten bei einem solchen Lösungsansatz wurden verschiedene Vorschläge gemacht. Gemäss AG und dem Schweizerischen Drogistenverband muss die Nachweispflicht, dass ein Produkt die entsprechenden EG-Vorschriften erfüllt, beim schweizerischen Produzenten liegen. Nach Ansicht von AG, VSEI, WEKO wäre eine Erklärung des Herstellers/Händlers vorstellbar, dass das Produkt mit den Anforderungen der EG oder eines EG/EWR-Mitgliedstaates konform ist. Andererseits wird von SG und der SIHK vorgeschlagen, dass dieser Nachweis in Form einer Konformitätsbescheinigung der zuständigen Behörde im Ausland zu erbringen ist, wonach das in der Schweiz hergestellte Produkt alle massgebenden Vorschriften des betreffenden ausländischen Staates erfüllt; zur Produkteinformation gehörte dann der Hinweis, nach welchen ausländischen Vorschriften das in der Schweiz verkaufte Produkt hergestellt worden ist.
Von anderen Vernehmlassern15 wird gefordert, inländischen Betrieben sei zu gestatten, Produkte abweichend von geltenden nationalen Bestimmungen herzustellen und im Inland in Verkehr zu bringen, wenn sie durch entsprechende Importprodukte auf dem Inlandmarkt konkurrenziert werden. In einigen Fällen wird gefordert, dass diese Regelung sowohl gegenüber Importen aus der EG wie aus Drittstaaten gelten solle. Mit der Möglichkeit der Positivdeklaration stehe schweizerischen Produzenten die Möglichkeit offen, sich von ausländischen Standards abzuheben. Gemäss GR dürfe dabei inländischen Herstellern nicht der Nachweis auferlegt werden, dass das Konkurrenzprodukt im betreffenden EG-Land rechtmässig in Verkehr gebracht worden ist; diesen Nachweis habe bereits der Importeur erbracht; der schweizerische Hersteller solle einzig zum Nachweis verpflichtet werden können, dass ein solches Produkt auf dem Inlandmarkt angeboten wird16.
Weitere Lösungsansätze
Economiesuisse ist der Ansicht, dass das Hauptgewicht darauf liegen müsse, schweizerische Vorschriften mit über das EG-Recht hinausgehenden Anforderungen abzubauen, so z.B. durch eine Übernahme des EG-Lebensmittelrechts ohne Ausnahmen. Ebenso spricht sich Nestlé Schweiz dafür aus, inländische Produzenten von kosten- und preistreibenden schweizerischen Sondervorschriften zu befreien, z.B. durch eine integrale Übernahme des harmonisierten EG-Rechts (ebenso IG DHS, Coop, Bündner Gewerbeverband, SFF und vmi). Auch Travail.Suisse spricht sich für eine Harmonisierung mit dem EG-Recht aus, womit sich das Problem der Inländerdiskriminierung verringern würde. SG und die SIHK sprechen sich dafür aus, dass die Schweiz - im Sinne einer subsidiären Lösung - ihre nationalen Produktevorschriften möglichst umgehend auf jene abstimmt, welche im Land der hauptsächlichsten Mitbewerber aus dem Ausland Gültigkeit haben.
Die IG DHS und Coop schlagen institutionelle Verbesserungen vor; so sei eine zentrale Stelle zu schaffen, welche der Wirtschaft die Möglichkeit gebe, Diskriminierungen gegenüber ausländischen Anbietern zu melden, damit diese rasch beseitigt und die entsprechenden Verordnungen angepasst werden können.
Der Schweizerische Brauereiverband ist der Ansicht, dass überall dort, wo die Schweiz bewusst strengere Normen aufrechterhalten will, diese vollumfänglich (auch gegenüber EU-
15 GR, SGV, Bündner Gewerbeverband, IG DHS, Coop, Migros, fial, Nestlé, SFF, SMU, TVS, vmi.
16 Siehe auch Kommentare zu den Art. 17 - 18b.