Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 29 Seiten

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Nach Ansicht des SVTI vermag kein Abbau von Handelshemmnissen - möge er politisch und wirtschaftlich noch so begründet sein - es zu rechtfertigen, dass bei der Verfolgung der Staatsaufgabe, die Bevölkerung vor Gefährdungen von Leben und Gesundheit zu schützen, Abstriche gemacht werden.

Gemäss der WEKO ist der bisweilen unübersichtliche Aufbau und die umständliche, technische Sprache kritisch zu würdigen; der Gesetzesentwurf verliere durch die sehr detailliert ausgefallene Regulierung in materieller und verfahrensrechtlicher Hinsicht den Charakter als Rahmengesetz.

3) Folgende Vernehmlasser sprechen sich nicht grundsätzlich gegen die Vorlage aus, melden z.T. aber gewichtige Vorbehalte an: die Kantone AI, OW, TG, die LPS, der SGV, chemsuisse, fial, Gallosuisse, Schweizerischer Brauerei-Verband, Schweizerischer Drogistenverband, Schweizerischer Obstverband, St. Gallischer Gewerbeverband, vmi, VKCS.

AI, OW, TG äussern Zweifel bezüglich der Einseitigkeit der Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips sowie Befürchtungen einer Benachteiligung schweizerischer KMUs gegenüber Konkurrenten aus dem EU-Raum; gemäss TG sind die vorgeschlagenen Änderungen im Bereich des Verbraucherschutzes nicht vollziehbar und würden eine Aufblähung des Verwaltungsapparates bewirken.

Die LPS lehnt die Vorlage nicht ab, erachtet diese aber als verfrüht; skeptisch äussert sich die LPS bezüglich den Auswirkungen der THG-Revision auf die Preisentwicklung, die im erläuternden Bericht genannten Zahlen seien überhöht; die THG-Revision alleine genüge nicht, um einen entscheidenden Schritt zum Abbau der Hochpreisinsel Schweiz darzustellen; die Vorlage wird entsprechend nur unter der Bedingung unterstützt, dass Anstrengungen zur weiteren Anpassung des schweizerischen Rechts an das EG-Recht unternommen werden.

Der SGV ist gegenüber der Vorlage grundsätzlich wohlwollend eingestellt, kann dieser aber nur dann zustimmen, wenn verschiedene offene Fragen (konkretere Angaben zu den positiven Auswirkungen einer einseitigen Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips auf die schweizerische Wirtschaft und den dadurch erhofften Preis- und Kostensenkungen, WTO-Verträglichkeit einer einseitigen Marktöffnung) beantwortet und das Problem der Inländerdiskriminierung gelöst sei. Gemäss dem SGV müsse im Hinblick auf die Botschaft an das Parlament eine Kosten-Nutzen-Analyse erstellt werden; sollte es sich erweisen, dass die positiven ökonomischen Auswirkungen einer Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips nur sehr gering sind oder die Ausnahmeliste so umfangreich wird, dass das neue Instrument nur noch wenige Produkte umfasse, so stelle sich die Frage, ob auf die ganze Übung nicht besser verzichtet und dafür der Weg der Harmonisierung umso konsequenter beschritten werden sollte.

Gemäss der chemsuisse könnten die Anliegen der parlamentarischen Vorstösse und des Bundesrates mit geringfügigen Anpassungen des sektoriellen Rechts klarer und griffiger umgesetzt werden als mit der vorgeschlagenen Revision. Chemsuisse beantragt, die Durchführbarkeit bezüglich Verfassungsmässigkeit, Rechtssicherheit und Durchführbarkeit nochmals sorgfältig zu prüfen und die erwarteten Vorteile gegen jene einer konsequenten Fortsetzung der Anpassung an die Vorschriften der EG im sektoriellen Recht aufgrund des geltenden THG abzuwägen.

Die fial weist darauf hin, dass die Nahrungsmittelindustrie von der Vorlage besonders stark betroffen sei; die fial und der SFF fordern erstens ein umfassendes EG-kompatibles Lebensmittelrecht; es sei entweder konsequent auf eine EG-Kompatibilität hinzuarbeiten oder auf eine Revision bis zum Abschluss eines umfassenden Abkommens mit der EG besser zu verzichten; zweitens wird das Cassis-de-Dijon-Prinzip als Ergänzung zur Übernahme des harmonisierten EG-Rechts betrachtet (ebenso SFF); daraus ergebe sich folgende Rangfolge der zu realisierenden Schritte: 1. das in Form von Richtlinien und Verordnungen harmonisierte EG-Recht sei integral in das schweizerische Recht zu