Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 29 Seiten

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Die Interpharma und die SGCI begrüssen den vorgeschlagenen Lösungsansatz, um der WTO-Meistbegünstigungsklausel gerecht zu werden; trotzdem seien im Einzelfall Klagen benachteiligter WTO-Vertragsländer nicht auszuschliessen (ebenso VIPS). Diverse Kantone (BL, FR, GR, JU, LU, SZ, UR, VS, ZH) und die Nebs erachten es als fraglich, ob die einseitige Marktöffnung für Produkte aus bestimmten Staaten mit der WTO-Meistbegünstigungsklausel vereinbar ist. Gemäss der Nebs scheinen gemäss WTO-Regelung die Existenz von gleichwertigen Vorschriften und das Bestehen von Abkommen über Konformitätsbewertungen zwei unzulässige Vorbedingungen darzustellen, welche Drittländer diskriminieren. ZH, VIPS sind der Ansicht, die Frage, ob die Vorlage in WTOrechtlicher Hinsicht Probleme aufwirft und welche Konsequenzen allenfalls daraus abzuleiten wären, sei einer vertieften Prüfung zu unterziehen.

Die Nebs wirft zudem die Frage auf, ob die Unterschiede zwischen Vorschriften in der Schweiz und der EG nicht von Anbietern von Produkten aus Drittländern ausgenutzt werden können, indem sie ihre Produkte zuerst rechtmässig in der EG in Verkehr bringen und anschliessend in die Schweiz umleiten; dies wäre zwar Preissenkungen förderlich, würde aber zu einer verstärkten Aushebelung der schweizerischen Vorschriften und des Handelsregimes führen.

GE, die Grüne Partei, Travail.Suisse, FRC, Greenpeace, SKS stehen der Bestimmung skeptisch bis ablehnend gegenüber. Von verschiedenen Vernehmlassern (GE, Grüne Partei, Travail.Suisse, KV Schweiz, SGB, FRC, Greenpeace, SKS, SVTI) wird bemerkt, dass der Wortlaut und die Kriterien nicht klar seien; aus den Vernehmlassungsunterlagen sei nicht ersichtlich, welche Länder und Produktegruppen betroffen sind; aufgrund dieser Bestimmung könnten viele Produkte in die Schweiz importiert werden, welche in der Vernehmlassung nicht erwähnt sind; der effektive Geltungsbereich sei daher genauer abzuklären und in der Botschaft zu präzisieren; ebenso sei aufzuführen, welche Vorschriften dieser Staaten mit den schweizerischen Vorschriften gleichwertig sind. Der VTI beantragt die Streichung der Drittstaatenregelung.

Diverse Vernehmlasser (FR, TG, SVP, Grüne Partei, SBV, Agri Genève, AgorA, BZS, cnav, FRC, FSV, GalloSuisse, Greenpeace, Prométerre, SKS, uniterre, ZBB) äussern die Befürchtung, dass aufgrund dieser Bestimmung Fleisch von Tieren, deren Futter mit Hormonen oder Antibiotika angereichert ist, ohne entsprechende Deklaration in die Schweiz importiert werden könnte, obwohl diese Produktionsmethoden in der Schweiz verboten sind; die vorgesehenen Ausnahmen würden sich auf gewisse in der Schweiz verbotene Formen der Tierhaltung und auf GVO-Produkte beschränken (FR, cnav). Die Kleinbauern-Vereinigung möchte für die Deklaration der verbotenen Produktionsmethoden allgemein eine Ausnahme. Auch Coop fordert diesbezüglich sowie hinsichtlich GVO-Produkten aus Drittländern eine Klarstellung. Die IG DHS und Coop erachten es als wichtig, dass in sensiblen Bereichen, z.B. GVO sowie Verbot von Hormon- und Antibiotika-Einsatz klargestellt werde, dass die Gesetzgebung dieser Länder mit der schweizerischen Gesetzgebung nicht gleichwertig ist und deshalb das Cassis-de-Dijon-Prinzip nicht zur Anwendung komme.

Die FRC erachtet die Voraussetzung der Gleichwertigkeit als ungenügend; die Vorlage würde nicht erwähnen, welche Behörde dafür zuständig ist, über die Frage der Gleichwertigkeit zu entscheiden, nach welchen Kriterien und welche Organisationen konsultiert würden; um die Auswirkungen dieser Bestimmung abschätzen zu können, hätte eine Liste mit den Unterschieden in der Gesetzgebung der Schweiz und dieser Länder im Rahmen der Vernehmlassung unterbreitet werden müssen.

Die Bestimmung wird von GE, der Grünen Partei, FRC, SVTI, abgelehnt, welche allesamt die ersatzlose Streichung dieser Bestimmung beantragen. GE erachtet die Bestimmung als unnötig, da bei Gleichwertigkeit ja ohnehin Marktzutritt zur Schweiz bestehe. Ähnlich äussert sich die SKS, welche verlangt, allenfalls auf diese Bestimmung zu verzichten.