Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 29 Seiten
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Abweichungen der Schweizer Gesetzgebung vom EG-Recht, welche die Zulassungspflicht oder die Zulassungskriterien betreffen, vom Bundesrat möglichst restriktiv zu bewilligen und Zulassungsverfahren in der Bundesgesetzgebung zu regeln (WEKO). Das Institut de droit de la santé der Universität Neuenbug weist darauf hin, dass im Rahmen der Umsetzung des Art. 5 Abs. 3 die Sicherheit von Patienten auch weiterhin garantiert werden müsse, wobei allfällige Disparitäten der nationalen Zulassungsverfahren für das Inverkehrbringen von Medikamenten in der EG zu berücksichtigen seien.
Artikel 5a: Ausgestaltung der technischen Vorschriften hinsichtlich der Inbetriebnahme, des Einbaus und der Verwendung
Zahlreiche Kantone (BE, BL, GR, JU, LU, NW, OW, SH, UR, VS, ZH) die BPUK, die VKF sind der Ansicht, dass Art. 5 im Verhältnis zu den Kompetenzen der Kantone hinterfragt werden müsse; Art. 5a sei unklar formuliert und es bestehe die Gefahr, dass zusätzliche Einschränkungen der Kompetenzen der Kantone erfolgen, insbesondere für die Festlegung von Anforderungen an Gebäude; es wird auf die Teilung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen für den Bereich Brandschutz verwiesen: der Bund regle das Inverkehrbringen von Bauprodukten, was mit dem Bauproduktegesetz erfolge; hingegen sei die Anwendung dieser Produkte und die Sicherheitsbestimmungen im Baurecht sowie die Um- und Durchsetzung der Brandschutzvorschriften Sache der einzelnen Kantone; wenn nun Art. 5a von Inbetriebnahme, Einbau und Verwendung spreche, werde genau dieses Prinzip unterlaufen; gemäss Art. 1 des Bauproduktegesetzes sei lediglich die Regelung des Inverkehrbringes von Bauprodukten Sache des Bundes; die Anwendung und der Vollzug falle in die Zuständigkeit der Kantone; weitere Bereiche seien denkbar, wo für analoge Eingriffe in den Kompetenzbereich der Kantone die Grundlage in der BV nicht gegeben sei. Es wird bemerkt, dass die Interpretation des Bundesrates im erläuternden Bericht der gegenwärtigen Rechtslage im Bereich der Bauprodukte entspreche, zumal einer der Gründe zum Erlass der Interkantonalen Vereinbarung über die technischen Handelshemmnisse (IVTH) gerade die Vermeidung der Schaffung neuer Handelshemmnisse war; es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass die neue Bestimmung der Vorlage von den zuständigen Behörden anders interpretiert werde.
TFB ist der Ansicht, dass ggf. die Definition des Begriffes "Inbetriebnahme" ergänzt werden müsse und beantragt, die möglichen Widersprüche mit kantonalen technischen Vorschriften für Bauwerke seien zu prüfen und darzustellen10. Einige Kantone (AR, GR, SZ, ZG) sind der Ansicht, dass der vom Brandschutzrecht beschlagene Produktebereich von der generellen Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips ausgenommen werden müsse. NW beantragt, Art. 5a sei neu zu formulieren. SH und die VKF lehnen Art. 5a ab und beantragen dessen Streichung.
Nach Ansicht der suva wäre es aufgrund von Art. 5a durchaus denkbar, dass auch Arbeitssicherheitsbestimmungen zu den nach Art. 5a verbotenen Anforderungen gehören. Um sicherzustellen, dass das in der Schweiz erreichte Schutzniveau nicht unterschritten wird, sollte der vorgesehene Art. 5a mit einer entsprechenden Klarstellung ergänzt werden; auch EG-Staaten hätten sich das Recht vorbehalten, strengere nationale Vorschriften zu erlassen, wenn sie solche zum Schutz der Arbeitnehmer als notwendig erachten.
Artikel 10: Akkreditierung
Zu Art. 10 sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Artikel 11: Normung
Die Eidg. Kommission für Konsumentenfragen, SKS, FRC, Acsi, kf, IG DHS, Coop, Denner, Migros fordern eine Ergänzung des Art. 11, welche sicherstellt, dass privatrechtliche Normen
10 Siehe auch die Kommentare zu Art. 3 Bst. b.