Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 29 Seiten
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hergestellt und - nach einem Reimport - dennoch in der Schweiz in Verkehr gebracht werden könnten.
Der SBV, Gallosuisse, Prométerre, SBLV, Uniterre und ZBB äussern sich skeptisch: die Inländerdiskriminierung sei bei einer einseitigen Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips kaum zu lösen; mit der vorgesehenen Regelung würden auf den schweizerischen Binnenmarkt ausgerichtete Unternehmen diskriminiert, diese Problematik werde dadurch verschärft, dass die Deklaration des Herkunftslandes wegfalle; die Landwirtschaft und Lebensmittelverbarbeiter seien mit vielen Produkten primär auf dem schweizerischen Markt präsent und daher besonders stark diskriminiert; die Regelung würde zu Wettbewerbsverzerrungen unter schweizerischen Produzenten und zu Verunsicherung bei den Konsumenten führen und schweizerische Vorschriften würden de facto nutzlos; unterschiedliche Vorschriften für exportierende und nicht exportierende Unternehmen würden Schwierigkeiten im Vollzug schaffen; Art. 16c würde die Gesetzgebung zur Produktion von Nahrungsmitteln untergraben, die in langer Aufbauarbeit geschaffen worden sei, die Schweiz könne sich einen Rückschritt der hohen Produktequalität nicht leisten.
Die Grüne Partei und Greenpeace sind der Ansicht, dass - da in zahlreichen Bereichen Harmonisierungen mit dem EG-Recht vorgenommen werden - das Problem der Inländerdiskriminierung deutlich überschätzt werde. Die SP vertritt die Meinung, dass - mangels konkreter Beispiele von Bereichen, wo eine Diskriminierung tatsächlich Schaden anrichten würde - davon auszugehen sei, dass die Einwände grundsätzlich, aber ohne volkswirtschaftliche Relevanz sind; damit aus der Inländerdiskriminierung ein grosser Nachteil entstehe, müssten verschiedene Bedingungen erfüllt sein, für die es bis jetzt keine Beispiele gebe; so müssten namentlich folgende Bedingungen erfüllt sein: ein in der Schweiz hergestelltes Produkt wird nur für den Binnenmarkt produziert und nicht exportiert, es wird durch ein ausländisches Produkt konkurrenziert, das in technischer Hinsicht nach einem wesentlich tieferen Standard hergestellt wird, woraus sich eine entscheidende Preisdifferenz ergäbe.
Forderung nach Einschränkung von Artikel 16c
Die Acsi, Eidg. Kommission für Konsumentenfragen und das kf befürchten, dass Art. 16c Abs. 1 zu Missbräuchen und Täuschungen für die Konsumenten führen werde und eine schwere und komplizierte Marktüberwachung bedingen würde; entsprechend wird gefordert, dass schweizerische Produzenten zumindest die EG-Vorschriften erfüllen müssen, es solle nicht genügen, wenn diese ihre Produkte nach den Vorschriften von Mitgliedstaaten der EG oder des EWR herstellen können; Buchstabe b sei deshalb zu streichen.
Forderung nach Ausweitung von Artikel 16c
Ein Grossteil der Vernehmlasser unterstützt, dass Massnahmen getroffen werden, um eine Benachteiligung von Herstellern in der Schweiz zu verhindern, ist jedoch der Ansicht, dass das Ziel konsequenter umgesetzt werden sollte (CVP, Interpharma, hotelleriesuisse, SGCI, WEKO). Eine Diskriminierung von auf den inländischen Markt ausgerichteten Unternehmen wird abgelehnt (FR, JU, SH, SZ, ZH, SVP, FDP, LPS, SBV, SGV, Bauenschweiz, Gastrosuisse, Schweiz. Brauereiverband, zahlreiche Verbände des Agrarsektors, SGCI, SMU, TVS, VSEI). Entsprechend werden Massnahmen gefordert, um eine solche Diskriminierung zu verhindern (FR, GE, TI, die SVP, LPS, economiesuisse, SGB, SGV, SBV, fial).
Von zahlreichen Vernehmlassern14 wird gefordert, auf das Erfordernis, dass die Ware effektiv exportiert werden müsse, um von den Massnahmen zur Verhinderung der Inländerdiskriminierung profitieren zu können, sei zu verzichten; ferner sollen diese
14 AG, SG, VS, CVP, FDP, AGVS, IG DHS, Coop, Migros, hotelleriesuisse, Interpharma, KGL, SAA, Schweiz. Brauereiverband, Schweiz. Drogistenverband, SGCI, SIHK, SKW, Suissetec, VIPS, VSEI, WEKO.