Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 29 Seiten
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Artikel 17 -18b: Erforderliche Nachweise Artikel 17
Die IG DHS, Coop, Denner, die Migros sehen in den redaktionellen Anpassungen von Art. 17 Abs. 1 eine Abkehr vom heutigen System und eine Umkehr der Beweislast; sie fordern, dass die Beweislast für die Unzulässigkeit eines Produktes bei den Behörden liegen müsse und vom Verkäufer keine speziellen Nachweise zu verlangen seien (ebenso die SVP, economiesuisse, TVS, VSIG).
Artikel 18, 18a und 18b
SO, KV Schweiz, FRC, SKS unterstützen die Vorschläge für die Art. 18 - 18b. Für den SGB stellen diese das Minimum dar, das Vorlegen einer Rechnung genüge nicht.
BL, FR, TG, der Verband der Kantonschemiker befürchten, dass unseriöse Hersteller bedenkenlos eine Erklärung ausstellen könnten, wonach das Produkt den Rechtsvorschriften im Herstellungsland entspreche; die Überprüfung der Richtigkeit dieser Erklärungen wäre sowohl für kantonale als auch für Bundesstellen schwierig und zeitraubend. SZ und ZG beantragen, die Selbstdeklaration gemäss Art. 18a und Art. 18b sei durch ein Zeugnis des zuständigen ausländischen Marktüberwachungsorganes oder der entsprechenden Bewilligungsbehörde zu ersetzen. GE verweist auf Vollzugsschwierigkeiten und stellt folgenden Antrag: Sollten nach Überprüfung der eingereichten Nachweise Zweifel darüber bestehen, ob ein Produkt den lebensmittelrechtlichen Anforderungen eines Mitgliedstaates der EG/EWR entspricht, sei das Dossier zur Überprüfung dieser Konformität an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zu überweisen; es würde dem BAG obliegen, eine Liste solcher Fälle zu führen.
Andererseits sehen die SVP, Gastrosuisse, VSEI, VSIG, WEKO in der vorgeschlagenen Regelung Hürden für KMUs, die zu einem zu grossen bürokratischen Aufwand führen könnten und fordern entsprechend einen Abbau der Anforderungen an den Nachweis; es müsse genügen, wenn der Betroffene ein Dokument (z.B. eine Rechnung) vorlegt, aus welchem hervorgeht, dass das Produkt in der EG oder im EWR erworben worden ist (ebenso die economiesuisse und Denner). Die Swiss Retail Federation hält im Zusammenhang mit der Nachweispflicht (Art. 18a Abs. 2) fest, dass für die Zulassung in der Schweiz keine höheren Hürden aufgestellt werden dürfen, als dies innerhalb der EG oder eines EG-Staates der Fall ist.
Die IG DHS, Coop und die Migros beantragen die Streichung des zweiten Satzes von Art. 18a Abs. 2 bzw. des dritten Satzes von Art. 18b Abs. 2 ("die Erklärung muss einen Verweis auf die für das Inverkehrbringen massgebenden technischen Vorschriften, denen das Produkt entspricht, enthalten"). Der SGV, Bündner Gewerbeverband, fial, SFF, SMU stellen folgenden Antrag: falls ein inländischer Hersteller in Anspruch nimmt, ein Produkt nach den gleichen Anforderungen herzustellen und in der Schweiz in Verkehr zu bringen, wie es von einem Anbieter aus einem EG/EWR-Land auf dem Inlandmarkt bereits angeboten wird, so sei ein Nachweis der Konformität mit dem Recht des betreffenden EG/EWR-Staates nicht erforderlich. Der Inlandhersteller dürfe davon ausgehen, dass das Konkurrenzprodukt rechtmässig auf dem Markt ist; dies zu kontrollieren sei Aufgabe der Vollzugsbehörden; der inländische Hersteller habe einzig nachzuweisen, dass ein solches Produkt im Inland in Verkehr gebracht ist; Abs. 1 von Art. 18a sei entsprechend zu ergänzen17. Die economiesuisse verweist auf einen Verordnungsentwurf der EG, welcher eine Umkehr der Beweislast vorsieht: die Behörde, welche einem Produkt den Marktzugang verweigern will, müsse dies präzise und detailliert begründen; diese Vermutung der Zulässigkeit solle auch in der Schweiz grundsätzlich eingeführt werden; die Beweislast für die Unzulässigkeit eines
17 Siehe auch Bemerkungen zu Art. 16c.