Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 29 Seiten
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Zur Konzipierung
Die WEKO begrüsst die einseitige Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips, bedauert aber, dass im zweiten Kapitel (Rechtssetzung im Bereich der technischen Vorschriften) die explizite Kodifizierung des im Sinne der Motion Hess statuierten Grundsatzes fehle, wonach die technischen Vorschriften der EG bzw. EG/EWR-Staaten grundsätzlich als gleichwertig anerkannt werden sollen und Ausnahmen von diesem Grundsatz einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und die Voraussetzung von Art. 4 Abs. 3 und 4 erfüllen müssen; gleichzeitig räumt die WEKO ein, dass die im THG-Entwurf gewählte Lösung im Ergebnis zwar eine entsprechende Wirkung haben dürfte, der Grundsatz gehe aber zu wenig klar aus dem Gesetzestext hervor. Die CVP ist der Ansicht, dass grundsätzlich alle technischen Vorschriften, die in der EG gelten, durch die Schweiz anerkannt werden sollten.
Zum Geltungsbereich (Einleitungssatz von Artikel 16b Absatz 1)
Interpharma, electrosuisse, FRC, SGCI, Swissmem, VIPS unterstützen die einseitige Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips im Bereich des nicht-harmonisierten Rechts ("Produkte, für die zwischen der Schweiz und der EG oder dem EWR die Produktevorschriften unterschiedlich sind"); die Einschränkung des Geltungsbereiches dieses Prinzips auf diesen zwischen der Schweiz und der EG nicht-harmonisierten Bereich wird entsprechend begrüsst; damit werde die Verhandlungsfähigkeit der Schweiz gegenüber der EG im Bereich des harmonisierten EG-Rechts gewährleistet und sichergestellt, dass die EG das Interesse an der Weiterführung bestehender und der Aushandlung neuer Abkommen mit der Schweiz nicht verliert.
Andererseits stehen die CVP und die WEKO dieser Beschränkung der einseitigen Marktöffnung auf den nicht-harmonisierten Bereich skeptisch, der Bündner Gewerbeverband und SIHK ablehnend gegenüber. Es wird argumentiert, dass diese Beschränkung unnötig sei und den zu erwartenden ökonomischen Effekt der einseitigen Marktöffnung mindere; diese Einschränkung sei nicht praxistauglich und erzeuge Rechtsunsicherheit. Entsprechend wird vorgeschlagen, die Einschränkung in Art. 16b Abs. 1 fallen zu lassen und sämtlichen Produkten aus der EG, welche die technischen Vorschriften der EG erfüllen und in einem EG- oder EWR-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, Marktzutritt zu gewähren. Die WEKO räumt ein, dass aufgrund der vorgeschlagenen Regelung diese Unterscheidung zwischen harmonisiertem und nicht-harmonisiertem Bereich in der Praxis kaum Probleme verursachen dürfte.
Bauenschweiz ist der Ansicht, der Wortlaut bringe zu wenig klar zum Ausdruck, dass zwischen der Schweiz und der EG/EWR harmonisierte Produktebereiche (und nicht etwa harmonisierte Produkte) von der einseitigen Marktöffnung ausgenommen sind. Dies sei umso wichtiger, als im Bauproduktebereich noch kein MRA unterzeichnet ist; entsprechend wird gefordert, dass im Gesetzestext von Art. 16b verdeutlicht werde, dass harmonisierte Produktebereiche wie Bauprodukte von der Geltung des Cassis-de-Dijon-Prinzips ausgenommen sind.
Buchstabe c
Swissmem weist darauf hin, dass die Schweiz mit Buchstabe c ihren Verpflichtungen aus den WTO-Abkommen nachkomme. Gemäss der SP leuchtet diese Konstruktion im Prinzip ein, doch sei in Zukunft beim Abschluss von internationalen Verträgen besonders auf diese neuen Auswirkungen zu achten. UR (Kantonschemiker der Urkantone), chemsuisse begrüssen die Beschränkung der einseitigen Marktöffnung für Produkte aus nichteuropäischen Staaten auf Bereiche, in denen die Schweiz und die EG unterschiedliche technische Vorschriften aufweisen (Einleitungssatz von Abs. 1); für die überwiegende Mehrzahl solcher Importe sei damit mindestens die Einhaltung der europäischen technischen Vorschriften sichergestellt; wo europäische Vorschriften in sensiblen Bereichen fehlen, sei es wichtig, entsprechende Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip festzuhalten.