Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 29 Seiten

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Artikel 23 - 30: Strafbestimmungen

Zu den in der Vernehmlassung zur Diskussion gestellten Anpassungen der Strafbestimmungen sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Artikel 31a: Vollzug

Artikel 31a Absatz 1: Negativliste

Die in Art. 31a Abs. 1 vorgeschlagene Negativliste von Produkten, die keinen Zugang zum schweizerischen Markt haben, wird einhellig begrüsst (AG, SP, SGV, AGVS, IG DHS, Coop, Denner, Migros, Gastrosuisse, SMU, Schweiz. Baumeisterverband, Suissetec, Verband der schweizerischen Schreinermeister und Möbelfabrikanten, VSEI, WEKO).

Die Wichtigkeit der Aktualität und Vollständigkeit dieser Liste wird betont. Der Importeur müsse sich stets auf die aktuelle Ausgabe der Negativliste verlassen können und dieser müsse Vertrauensschutz zukommen; diese Liste müsse sämtliche in Gesetzen, Verordnungen und Allgemeinverfügungen enthaltenen Ausnahmen gemäss Art. 16b Abs. 2 Bst. a und b sowie Art. 20a enthalten; der Unternehmer müsse davon ausgehen können, dass sämtliche Produkte, die nicht auf der Negativliste aufgeführt sind, problemlos aus der EG importiert und ohne weitere Umtriebe in der Schweiz in Verkehr gebracht werden können; es müsse klar geregelt werden, wem, bzw. welcher Behörde das Führen und Aktualisieren dieser Liste zukomme; es sei darauf zu achten, dass die Handhabung dieser Negativliste möglichst unbürokratisch und bedienungsfreundlich ist; die Liste solle jederzeit elektronisch verfügbar sein.

Die SGCI und VIPS fordern eine Einschränkung des Geltungsbereiches dieser Negativliste: bei Produkten mit Zulassungspflicht sowie den Stoffen mit Anmeldepflicht gemäss Chemikalienrecht sollte auf die Führung von Listen verzichtet werden, da sonst sämtliche, auch künftig der Zulassungspflicht unterstehende Einzelpräparate bis auf Stufe der Packungsgrössen und Dosierungen durch Swissmedic aufgelistet werden müssten, was nicht praktikabel sei.

Demgegenüber fordert der Schweizerische Brauereiverband eine Ausweitung des Geltungsbereiches dieser Liste: auf der Negativliste müssten auch solche Produkte (wie Pils-Bier oder Budweiser-Bier) aufgeführt sein, die aufgrund von Staatsverträgen in der Schweiz nicht auf den Markt kommen dürfen, sofern sie nicht aus dem entsprechenden Ursprungsort kommen. Ebenso wird gefordert, dass in dieser Negativliste sämtliche Produkte resp. Produktebestimmungen aufgeführt werden, die infolge staatsvertraglicher Regelungen, fehlender Harmonisierung oder aufgrund von Ausnahmebestimmungen ausschliesslich den schweizerischen Produktevorschriften unterliegen.

Artikel 31a Absatz 2: Berücksichtigung der Urteile und Praxis der WTO/EuGH

AI, BE, BL, FR, GL, GR, OW, LU, SZ, UR, VS, ZH, die SVP stehen dieser Bestimmung kritisch gegenüber; damit werde ein Präzedenzfall bezüglich der Berücksichtigung von Urteilen ausländischer Instanzen geschaffen, welcher auch Auswirkungen auf zukünftige Abkommen mit der EG haben dürfte; dies gelte es zu vermeiden. GL erachtet den Hinweis auf die Praxis der Europäischen Kommission als verfehlt, da diese in der EG lediglich den Urteilen des EuGH Nachachtung verschaffen könne. Gemäss ZH sei klarer zu definieren, was mit der Praxis der Europäischen Kommission gemeint ist. Einige der genannten Vernehmlasser verlangen die Streichung dieser Bestimmung.

Artikel 31b: Berichterstattung

Der SGB, KV Schweiz, der Bündner Gewerbeverband und SIHK fordern, dass der Bundesrat nicht erst nach fünf Jahren, sondern bereits früher - genannt werden 2 bzw. 3 Jahre - Bericht über die Auswirkungen dieser Revision auf Preise, Beschäftigung und Arbeitsbedingungen