Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 29 Seiten
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Produktes müsse bei den Behörden liegen und vom Verkäufer seien keine speziellen Nachweise zu verlangen.
Artikel 19 - 20b: Marktüberwachung
Zur Marktüberwachung generell
Travail.Suisse, der KV Schweiz, FRC, SKS, TFB sprechen sich für eine Stärkung der Marktüberwachung aus; eine solche sei nur glaubwürdig, wenn die Marktüberwachungsorgane über die nötigen personellen und finanziellen Ressourcen verfügen, Sanktionen verhängen und rasch wirksame Massnahmen ergreifen können; in einem Rahmengesetz wie dem THG müsse dies eindeutig geregelt sein. TFB fordert, es seien im THG Bestimmungen zur Finanzierung der Marktüberwachung aufzunehmen.
Artikel 19: Befugnisse der Marktüberwachungsorgane
IG DHS, Coop, Denner, Migros fordern, der zweite Satz von Art. 19 Abs. 1 sei zu streichen; es entspreche nicht der Realität, dass ausländische technische Vorschriften in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch vorhanden sind. Zudem sei die Bestimmung in Art. 19 Abs. 2 Bst. c ersatzlos zu streichen; bereits in Art. 19 Abs. 3 werde das Vorgehen in schwerwiegenden Fällen von Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder der menschlichen Gesundheit geregelt; in solchen Fällen sei von den Bundesbehörden eine Beurteilung vorzunehmen und die nötigen Massnahmen anzuordnen; es wäre auch zu überlegen, ob dieser Aspekt nicht im Produktesicherheitsgesetz für die ganze Schweiz und alle Produktebereiche einheitlich geregelt werden solle. Ähnlich äussert sich die Swiss Retail Federation, die in Art. 19 Abs. 2 und 3 eine Überschneidung mit dem 2006 in Vernehmlassung gegebenen Produktesicherheitsgesetz sieht.
Artikel 20: Ausübung der Marktüberwachung
Der TVS fordert, in Art. 20 die Funktion einer neutralen Überwachungs- und Kontrollinstanz, z.B. der WEKO, zu verstärken.
Artikel 20a: Verfahren für das Festlegen von Ausnahmen von Artikel 16b Absatz 1 oder von Artikel 16c Absatz 1
Grundsätzliche Bemerkungen
Die SP erachtet die Möglichkeit, Ausnahmen zum Schutz öffentlicher Intereressen anordnen zu können, als notwendig; um einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten, frage es sich jedoch, ob Massnahmen einer kantonalen Behörde nicht von den Bundesbehörden bestätigt werden müssten. Die Eidg. Kommission für Konsumentenfragen und das kf vermissen klare Vorschriften über die vorgesehenen Massnahmen und über die einheitliche Anwendung dieser Massnahmen.
Die IG DHS, Coop, Denner, Migros, Swiss Retail Federation beantragen die ersatzlose Streichung von Artikel 20a; mit diesem Artikel könne das Cassis-de-Dijon-Prinzip auf kantonaler Ebene mit einiger Willkür faktisch wieder aufgehoben werden; der Umgang mit Produkten, welche die öffentliche Sicherheit oder die menschliche Gesundheit potentiell gefährden, sei im Produktesicherheitsgesetz einheitlich für die ganze Schweiz zu regeln. Coop fordert zudem eine zentrale Behörde im Bereich Verbraucherschutz und eine Anpassung der Konsumentenschutzbestimmungen an diejenigen in der EG. KGL, VSEI und die WEKO fordern, Art. 20a sei so anzupassen, dass die mit der Marktüberwachung beauftragten Organe nicht in eigener Kompetenz neue Ausnahmetatbestände schaffen können, sondern sich in ihrer Tätigkeit auf die Ausnahmen im THG, bzw. den Sektorerlassen beschränken müssen. Suissetec fordert, es sei sicherzustellen, dass den mit der Marktüberwachung betrauten Fachorganisationen aus allfällig zu beschliessenden Massnahmen keine Vorteile erwachsen.