Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 29 Seiten

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binnen einer (allenfalls vom Bundesrat festzulegenden) Übergangsfrist an bestehende EG-Normen angepasst werden.

Artikel 14: Internationale Abkommen - Abschluss

Zu Art. 14 sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Kapitel 3a: Marktzutritt

Die VKF fordert, Kapitel 3a (Art. 16a ff) sei ersatzlos zu streichen und die damit zusammenhängenden Bestimmungen seien entsprechend anzupassen oder zu streichen.

Artikel 16a: Grundsatz

Der SGV, Schweizerische Baumeisterverband, SMU, TFB sind der Ansicht, Art. 16a sei in Bezug auf den Anwendungsbereich zu wenig präzis und sei wie folgt zu ergänzen: "Das Cassis-de-Dijon-Prinzip kann nur auf mit der EG nicht harmonisierte Bereiche angewandt werden." Zu diesen harmonisierten Bereichen würden beispielsweise sämtliche Bauprodukte gemäss Bauproduktegesetz gehören. Es müsse um harmonisierte Produktebereiche und nicht um harmonisierte Produkte gehen.

TFB bemängelt, dass im Bericht keine Erläuterungen zu den Bauprodukten zu finden seien, insbesondere sei nicht klar, ob diese unter den Art. 16a Buchstabe b fallen oder nicht11; weiterhin sei nicht klar, ob Art. 16b Abs. 1 als Ergänzung für die Buchstaben a und b von Art. 16a gelte oder nicht; entsprechend wird beantragt, der Gesetzestext sei so anzupassen, dass klar ist, wie die Art. 16a und 16b zusammenwirken, wie auch wann und unter welchen Bedingungen Art. 16b anwendbar ist; zudem sei in der Botschaft zum Gesetz die Wirkung bei den Bauprodukten zu erläutern.

Artikel 16b: Einseitige Marktöffung

Titel

Nestlé beantragt, das Wort "einseitig" aus dem Titel zu streichen; der Begriff Marktöffnung würde genügen.

Grundsatzfrage der autonomen oder staatsvertraglichen Regelung des Cassis-de-Dijon-Prinzips

Für eine einseitige Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips sprechen sich die Kantone AG, GR, SG, SO, ZH, die SP, CVP, FDP, die Grüne Partei (die Grüne Partei erachtet die Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips als zweitbeste Lösung; ein EU-Beitritt mit entsprechender Mitsprache sei vorzuziehen; als zweitbeste Lösung sei die gewählte Formulierung zu unterstützen), economiesuisse, die Konsumentenorganisationen FRC, kf, SKS, die Eidg. Kommission für Konsumentenfragen, die Detailhandelsvertreter IG DHS, Coop, Denner, Migros, die Swiss Retail Federation und Veledes sowie die electrosuisse, der schweizerische Baumeisterverband, SMU, suissetec, Swissmem, swissTnet, VSEI, WEKO aus.

11 Da der Harmonisierungsprozess für Bauprodukte noch unvollständig ist, könnte man gemäss TFB auch vermuten, dass für diese Produkte Art. 16b Abs. 1 Bst. b anwendbar ist, auch wenn ein MRA für Bauprodukte bestehe. Diese Thematik solle in der Botschaft angesprochen und erläutert werden; aufgrund des zu erwartenden MRA mit der EG für Bauprodukte, sollte gemäss TFB eigentlich Art. 16a Bst. b anwendbar sein; um dieser Problematik zu entgehen, wird beantragt, Art. 16a Abs. 1 mit einem neuen Buchstaben c zu ergänzen (c. "die Anforderungen an bezeichnete technische Normen und technische Zulassungen erfüllen").