Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 29 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 20Fedlex · Ergebnisbericht
nicht ohne Risiken sei, würde sie doch die Planungsunsicherheit für schweizerische Produzenten erhöhen. Der KV Schweiz und die SMP weisen darauf hin, dass das Verfahren zur Aussetzung nicht aufgezeigt sei.
Fial, Nestlé, SKS beantragen - aus unterschiedlichen Gründen - die Streichung dieser Bestimmung. Der Bündner Gewerbeverband äussert sich ambivalent.
Artikel 16c: Massnahmen zur Verhinderung der Inländerdiskriminierung
Nestlé Schweiz weist darauf hin, dass die Gefahr einer Inländerdiskriminierung kein Merkmal der einseitigen Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips ist, sondern ein Phänomen, mit dem man sich bei Einführung dieses Prinzips schlechthin auseinandersetzen müsse.
Zustimmung zu Artikel 16c
BE, electrosuisse, Schweizerischer Baumeisterverband, Swissmem, der Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten, Veledes stimmen Art. 16c in seiner jetzigen Form zu. Travail.Suisse erachtet die Massnahmen als vertretbares Instrument, fordert aber zusätzliche Informationen im Rahmen der Botschaft, wie viele Unternehmen unter den Tatbestand der Inländerdiskriminierung fallen würden. Der Verband Schweiz. Schreinermeister und Möbelfabrikanten erachtet es als richtig, dass Unternehmen, welche nicht in den europäischen Markt exportieren, analog zu den geltenden Regelungen in den EG-Mitgliedstaaten, weiterhin ausschliesslich nach den nationalen Vorschriften produzieren dürfen. Electrosuisse und Swissmem weisen darauf hin, dass schweizerische Hersteller, die nur für den schweizerischen Binnenmarkt produzieren, Herstellern, die ihrerseits in der EG nur für ihren Heimmarkt produzieren, gleichgestellt sind; beide produzieren nach den Vorschriften ihres Heimmarktes; somit liege auch für diese Konstellation keine Diskriminierung vor. LU und UR sind der Ansicht, dass die Vorlage zumindest dem Buchstaben nach eine diskriminierende Behandlung von schweizerischen Produzenten vermeide. VD erachtet die Möglichkeit, dass Unternehmen - sofern sie ihre Produkte exportieren - diese nach europäischen Vorschriften produzieren können, als für KMU sehr interessant.
Der KV Schweiz erachtet diese Bestimmung als notwendig, da sie zumindest für einen Teil der Unternehmen in der Schweiz das Problem der Inländerdiskriminierung löst; diese Bestimmung setze aber auch einen u.U. nicht unerheblichen Kontrollaufwand voraus; ungelöst bleibe die Diskriminierung der Unternehmen, die einzig für den schweizerischen Markt produzieren.
Grundsätzliche Vorbehalte gegen die Massnahmen zur Verhinderung der Inländerdiskriminierung
Die Grüne Partei, die FRC, Greenpeace, SKS lehnen die vorgeschlagenen Massnahmen aus grundsätzlichen Überlegungen ab: Dem Missbrauch werde Tür und Tor geöffnet, der Kontroll- und Verwaltungsaufwand dieser Bestimmung sei enorm, die Massnahmen würden zu Täuschungen für den Konsumenten führen; der in Abs. 2 erwähnte Entwurf eines Bundesgesetzes/Bundesratsverordnung mit Ausnahmen sei nicht präsentiert worden. Entsprechend wird die Streichung dieser Bestimmung gefordert. Kritisch äussert sich der VZLS, der befürchtet, die schweizerischen Standards würden faktisch ausser Kraft gesetzt oder nutzlos.
BL, LU, NW, OW, UR, ZH äussern Bedenken betreffend die Praxistauglichkeit dieser Massnahmen und fordern, dass diese entsprechend überprüft werden. TG ist der Ansicht, dass diese Bestimmung für kantonale Behörden nicht vollziehbar ist; die Kontrolle, ob ein Produkt tatsächlich in der EG in Verkehr gebracht worden ist, übersteige die Möglichkeit der schweizerischen Vollzugsbehörden. SH und der SBV weisen auf die Untauglichkeit der vorgeschlagenen Massnahmen im Bereich der Landwirtschaft hin. TG befürchtet Alibiexporte. FR befürchtet Missbräuche; insbesondere wird auf die Gefahr hingewiesen, dass Produkte für den Export nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden