Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 29 Seiten
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Economiesuisse beantragt, die Interventionen von Marktüberwachungsbehörden seien auf unmittelbare und ernsthafte Gefährdungen zu beschränken (im wesentlichen Abs. 5, allerdings nicht nur für Kantone, sondern auch für den Bund); sie dürften im Sinne von vorsorglichen Massnahmen höchstens für einen Monat in Kraft bleiben, bis sie in Form einer Allgemeinverfügung durch den Bund bestätigt werden.
Andererseits befürchten nahezu sämtliche Kantone, die chemsuisse und der VKCS aufgrund der vorgeschlagenen Massnahmen Schwierigkeiten und einen Mehraufwand im Vollzug; der Vollzug bei importierten Lebensmitteln würde massiv behindert; der Bund hätte für allfällige Mehrkosten aufzukommen. Entsprechend wird gefordert, den zu erwartenden Mehraufwand für die Überwachung zu minimieren und unnötigen Mehraufwand zu vermeiden; es sei ein schlanker und praxistauglicher Vollzugsmechanismus auszuarbeiten. Die Kantone FR und GE fordern, dass - sollten nach Einreichen der Nachweise gemäss Art. 17ff Zweifel betreffend das Schutzniveau bestehen - der Fall an das zuständige Bundesamt zu überweisen sei, welches eine Liste über solche Fälle zu führen habe. Von einer Gruppe von Kantonen (BE, BL, SO, Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz des Kantons Schaffhausen, TG, VKCS) wird die Einführung einer Meldepflicht für Produkte gefordert, die in der Schweiz angeboten, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, ohne dass diese Produkte die schweizerischen Vorschriften erfüllen, d.h. Produkte, nach Art. 16b Abs. 1 oder nach Art. 16c Abs. 1; bei der Meldung müsse angegeben werden, inwieweit das Produkt nicht dem schweizerischen Recht entspricht und auf Grund welcher Gesetzgebung das Produkt in der EG verkehrsfähig ist; es würde dem verantwortlichen Bundesamt obliegen, diese Meldungen zu prüfen und eine öffentliche Liste derjenigen Produkte zu führen, die unter das Cassis-de-Dijon-Prinzip fallen; eine solche Vorgehensweise würde in Deutschland für Lebensmittelimporte angewandt, welche die deutschen Vorschriften nicht erfüllen, gestützt auf das Cassis-de-Dijon-Prinzip aber dennoch Zugang zum deutschen Markt haben.
Detailbemerkungen
Die Swiss Retail Federation ist der Ansicht, dass Art. 20a Abs. 2 unklar ist und stellt die Frage, wer den Zusatznutzen definiere; es könnte ebenso argumentiert werden, dass die Massnahme für die anderen Markteilnehmer, z.B. den Inverkehrbringer, ebenfalls einen Zusatznutzen bringen müsse; die Bestimmung wird als ungerechtfertigten Eingriff in den Markt betrachtet und entsprechend wird deren Streichung beantragt.
Die WEKO wünscht, es seien mildere Mittel zu prüfen, z.B. vorsorgliche Massnahmen. AGVS, VSEI, WEKO beantragen - eventualiter - dass die Dauer der Allgemeinverfügungen im THG auf eine bestimmte Zeit beschränkt werde, innerhalb welcher die Behörde, sofern die Anforderungen von Art. 4 Abs. 3 und 4 erfüllt sind, einen Antrag an den Bundesrat stellen kann, eine neue generelle Ausnahme zu schaffen.
Weiter fordert die AGVS, dass die Aufnahme eines Produktes/einer Produktebestimmung in die Negativliste im Rahmen eines nachvollziehbaren Verfahrens erfolgen soll und gegenüber den betroffenen Unternehmen auch angemessen zu begründen ist.
Die WEKO fordert, Art. 20a Abs. 7 dahingehend zu ergänzen, dass die zuständige Bundesbehörde nicht nur die zuständige kantonale Behörde, den Wirtschaftsteilnehmer und das SECO über die Veröffentlichung einer Allgemeinverfügung zu informieren habe, sondern auch die WEKO, der gemäss Art. 20b Abs. 2 das Beschwerderecht gegen solche Allgemeinverfügungen zusteht.
Für die chemsuisse und die Kantonschemiker der Urkantone ist die niederschwellige Möglichkeit zur Beanstandung nicht-konformer Produkte von zentraler Bedeutung; die vorgeschlagene Regelung, dass diesbezügliche Vollzugsmassnahmen der kantonalen Behörden vom Verfahren nach Art. 20a, insbesondere Abs. 4 und 5, nicht betroffen sind, wird entsprechend begrüsst; die Anwendung dieser Verfahrensbestimmungen auf nicht-