Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 29 Seiten

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konforme Produkte würde zu unnötiger Bürokratie führen und einen wirkungsvollen Vollzug verunmöglichen.

Nach Ansicht des Bündner Gewerbeverbandes und der SIHK stellen Massnahmen im Einzelfall einen schwerwiegenden Eingriff in den freien Warenverkehr dar; deshalb sollen diese Massnahmen - auf Antrag der zuständigen Behörde - vom Bundesrat angeordnet werden und nicht von einem untergeordneten Fachamt. Der Bündner Gewerbeverband und die SIHK sprechen sich auch dagegen aus, den Erlass solcher Massnahmen in Form einer Allgemeinverfügung alternativ den "vom Bund mit der Marktüberwachung betrauten Fachorganisationen" zu übertragen (Abs. 3); diese seien oft mit direkten Interessenvertretern besetzte private Organisationen; der Erlass solcher Massnahmen müsse daher exklusiv der zuständigen Bundesbehörde zustehen. Weiter wird beantragt, dass vorsorgliche Massnahmen kantonaler Marktüberwachungsbehörden im Falle ernster Gefährdung öffentlicher Interessen bis zum Entscheid der zuständigen Bundesbehörde -längstens aber für die Dauer von einem Monat - statt zwei - in Kraft bleiben sollen.

Artikel 20b: Rechtsmittel

Das in Art. 20b Abs. 2 vorgesehene Beschwerderecht der WEKO wird begrüsst (Eidg. Kommission für Konsumentenfragen, IG DHS, Coop, Denner, Migros, Bündner Gewerbeverband, SIHK, SwissTnet, WEKO). GE, KV Schweiz, Eidg. Kommission für Konsumentenfragen, Acsi, FRC, kf, SKS, Greenpeace verlangen, dass ein solches Beschwerderecht auch Konsumentenorganisationen zugestanden werde. Die Eidg. Kommission für Konsumentenfragen spricht sich auch für ein Beschwerderecht von Berufs- und Wirtschaftsverbänden aus.

VD möchte, dass Art. 20b klarer formuliert und mit zusätzlichen Informationen betreffend den Rechtsweg ergänzt wird.

Das Bundesgericht erachtet es einerseits als systemgerecht, dass Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden können; andrerseits sei mit einer Mehrbelastung für das Bundesgericht zu rechnen, was im Widerspruch zur Entlastung stehe, die das Parlament mit dem Bundesgerichtsgesetz angestrebt hat.

Economiesuisse, der Bündner Gewerbeverband, SIHK schlagen vor, dass der WEKO nicht nur ein Beschwerderecht zustehen sollte, sondern - analog zu Art. 8 Abs. 3 des Binnenmarktgesetzes - auch die Möglichkeit, Untersuchungen durchzuführen und Empfehlungen für weitere Liberalisierungen abgeben zu können, wenn sie z.B. feststellt, dass die von den Bundesbehörden getroffenen Massnahmen zur Verhinderung der Inländerdiskriminierung unzureichend sind oder die Behörden dem gesetzlichen Auftrag gemäss Art. 4 THG nicht oder nicht zureichend nachkommen, die technischen Vorschriften so auszugestalten, dass sie sich nicht länger als technische Handelshemmnisse erweisen.

Artikel 21 und 22: Amtshilfe Artikel 22: Internationale Amtshilfe

SO, NW, UR (Kantonschemiker der Urkantone), chemsuisse sprechen sich dafür aus, die internationale Amtshilfe nicht auf Bundesbehörden zu beschränken, da auch kantonale Behörden auf Auskünfte ausländischer Behörden angewiesen sind. Die chemsuisse weist darauf hin, dass in Mitgliedstaaten der EG der Vollzug mehrheitlich den Behörden der Gliedstaaten übertragen ist, weshalb eine Beschränkung der Amtshilfe auf schweizerische Bundesbehörden auch aus Symmetriegründen abzulehnen sei. Entsprechend wird beantragt, in Abs. 1 die Formulierung "zuständige Bundesbehörde" durch "zuständige Behörde" zu ersetzen.