Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 29 Seiten
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übernehmen; 2. in harmonisierten Bereichen sei auf Sonderregelungen zu verzichten; 3. erst wenn diese Schritte vollzogen seien, könne über das Cassis-de-Dijon-Prinzip diskutiert werden. Die fial steht der Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips als ergänzendes Instrument zum Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse positiv gegenüber, ist jedoch der Ansicht, dass in der vorgeschlagenen Form, insbesondere mit einer nur einseitigen - und mit zahlreichen Vorbehalten und Ausnahmen bestückten - Anwendung dieses Prinzips eher mehr Probleme geschaffen als gelöst würden; sie lehne die Teilrevision nicht ab, sofern diese einen ersten Schritt in die vorgezeigte Richtung darstelle und die aufgezeigten Mängel im Sinne der fial behoben würden.
Was die Argumentation der Gallosuisse betrifft, wird auf die Äusserungen des SBV verwiesen. Der St. gallische Gewerbeverband befürchtet eine Diskriminierung kleiner KMUs; grosse Unternehmen würden diese durch eine Verlagerung ihrer Produktion in die EU überwinden, was den meisten KMU nicht möglich sei.
Der VKCS erachtet das THG mit den Änderungen in der vorliegenden Form im Bereich des Verbraucherschutzes als nicht vollziehbar; die vorgesehenen Verfahren würden zu einer Aufblähung des Verwaltungsapparates führen; die Vorlage müsse so angepasst werden, dass ein ordentlicher Vollzug ohne massiven Ausbau der kantonalen Vollzugsorgane sichergestellt werden könne; zudem wird eine Anpassung der schweizerischen Vorschriften an das tiefste in Europa geltende Schutzniveau befürchtet.
Gemäss dem vmi kommt die einseitige Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips einer gewissen Unterwerfung unter das EG-System gleich; es sei daher zentral, dass sie keinesfalls als Präjudiz für eine einseitige Anpassung in anderen Bereichen dienen werde.
2.2. Ablehnung
Abgelehnt wird die Vorlage vom Kanton VD, BPUK, der SVP, NEBS, SAB, SBV (dem SBV schliessen sich diverse Verbände des Agrarsektors an: AgorA, Agri Genève, Agriss, Associations nationales des coopératives viti-vinicoles suisses, Associations suisse du commerce des vins, Association suisse des vignerons-encaveurs, BZS, cnav, chambre jurasienne d'agriculture, FSS, FSV, Prométerre, SBLV, SMP, Société des encaveurs de vins suisses, Solothurner Bauernverband, SVIL, Uniterre, VSF, Zentralschweizer Bauernverband, Zürcher Bauernverband), die gewerblichen Verbände chambre vaudoise des arts et métiers, Gewerbeverband des Kantons GL, Schweizerischer Detaillistenverband, sowie die Ascopa, Centre patronal, FER, Promarca, SKW, VKF, VZLS.
VD nennt als Gründe die fehlende Gegenseitigkeit und die Benachteiligung von KMUs; sollte das Cassis-de-Dijon-Prinzip eingeführt werden, müsse dies mit Zurückhaltung und Vorsicht, auf sektorieller Basis und von Fall zu Fall geschehen, nach einer Abwägung der Konsequenzen und Rücksprache mit den betroffenen Kreisen. Die BPUK spricht sich für einen auf Gegenseitigkeit beruhenden bilateralen Weg aus; es mache mehr Sinn, Hindernisse einzeln abzubauen, als das Cassis-de-Dijon-Prinzip als Grundsatz zu erklären und sehr viele Ausnahmen vorzusehen. Die SVP erachtet die Gegenseitigkeit als eine unerlässliche Vorbedingung und verlangt die allfällige Aufnahme von entsprechenden Verhandlungen; zudem würden inländische Produzenten durch die Vorlage benachteiligt. Die SAB ist der Ansicht, dass prioritär die schweizerische Gesetzgebung mit der EG-Gesetzgebung zu harmonisieren sei, damit der gegenseitige Handel und der Marktzugang für schweizerische Produkte in der EG verbessert werden.
Gemäss dem SBV wird die Landwirtschaft kostenseitig nicht entlastet, da technische Handelshemmnisse bei landwirtschaftlichen Produktionsmitteln insbesondere Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel und Dünger verteuern, welche nicht vom Cassis-de-Dijon-Prinzip profitieren würden, da es sich um zulassungspflichtige Produkte handelt oder da die Produktevorschriften bereits harmonisiert sind; entsprechend seien keine