Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 29 Seiten

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3. Kommentare zu den einzelnen Artikeln Artikel 2: Geltungsbereich

Absatz 2, 1. Satz

Die SIHK beantragt, es sei zu prüfen, ob nicht aus Gründen der Transparenz in den Schlussbestimmungen des THG jene Bundesgesetze oder internationalen Abkommen aufzuführen sind, welche abweichende oder weitergehende Bestimmungen enthalten und daher dem THG vorgehen.

Absatz 2, 2. Satz

FRC, SKS, VSEI, WEKO unterstützen die vorgeschlagene Regelung, wonach Ausnahmen klar als solche ausgewiesen werden müssen. Die Grüne Partei, der KGL, SIHK, WEKO unterstützen die Formulierung von Art. 2 Abs. 2 2. Satz; damit sei es klar die Aufgabe des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Vorschriften einen echten Zusatznutzen darstellen und beibehalten werden sollen. SO, NW, UR, chemsuisse sind dagegen der Ansicht, dass der vorgeschlagene Regelungsort für Ausnahmen, nämlich Bundesgesetze, zu überdenken sei, da solche Bestimmungen oft erst auf Verordnungsebene ansprechbar sind.

Die IG DHS, Coop, Denner, die Migros, lehnen Art. 2 Abs. 2 ab und fordern dessen Streichung; da die Ausnahmen im Bundesgesetz festgelegt werden sollen, könne zeitlich nur stark verzögert auf die Bedürfnisse des Marktes reagiert werden; die Ausnahmen sollten über ein Vernehmlassungsverfahren definiert und danach vom Bundesrat verabschiedet werden. Ebenso beantragen die SGCI und der SKW die ersatzlose Streichung von Art. 2 Abs. 2 und eine entsprechende Anpassung von Art. 16b Abs. 2 Bst. a1; gesetzessystematisch gehe es um den Anwendungsbereich des Cassis-de-Dijon-Prinzips (geregelt in Art. 16b) und nicht um den Geltungsbereich des THG insgesamt (geregelt in Art. 2); demzufolge sei es zweckdienlicher, in Art. 16b Abs. 2 Bst. a zu präzisieren, dass in den dort erwähnten Gesetzen bzw. Verordnungen die Ausnahmen ausdrücklich genannt werden müssen.

Economiesuisse und die SIHK sind der Ansicht, dass die Abweichungen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip in einem Anhang zum THG und nicht nur in den sektoriellen Regelungen ausdrücklich festgehalten werden sollen.

Absatz 3

Die SIHK beantragt die Streichung des generellen Vorbehaltes in Abs. 3 zugunsten sektorieller Regelungen.

Artikel 3: Begriffe

Die SMP erachten es als nicht klar, was unter das THG fällt und was nicht; insbesondere bei Bestimmungen des Immaterialgüterrechts würden sich Abgrenzungsfragen ergeben, weil dieses auch die Aufmachung und Deklaration von Produkten betreffe, z. B. GUB-/GGA-Register und AOC-Register für Weine aus der Schweiz; es müsse klar definiert werden, dass die im Immaterialgüterrecht verankerten Kennzeichnungen und Deklarationen nicht unter das THG fallen.

SO, TG, UR (Kantonschemiker der Urkantone), der VKCS, chemsuisse2 verweisen darauf, dass Händler und Verwender von Chemikalien neben technischen Vorschriften auch von Umgangsvorschriften (z.B. Abgabebeschränkungen in der Selbstbedienung) betroffen sind; entsprechend wird die Klarstellung im erläuternden Bericht begrüsst, dass es sich dabei nicht

1 siehe auch Bemerkungen zu Art. 16b Abs. 2 Bst. a.

2 Diese Kommentare wurden sowohl in Bezug auf Art. 3 Bst. b wie auch in Bezug auf Art. 5a eingereicht.