Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 29 Seiten

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Die SGCI und der SKV beantragen, die Bestimmung von Buchstaben a durch das Wort "ausdrücklich" (... ausdrücklich eine Ausnahme vorsehen...) zu ergänzen12/13.

Buchstabe b

Interpharma stimmt damit überein, dass aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes für zulassungspflichtige Produkte das Cassis-de-Dijon-Prinzip nicht gelten solle. Das Amt für Umweltschutz des Kantons SH beantragt, Chemikalien, die nach Art. 16b in Verkehr gebracht werden und für welche die erforderlichen Nachweise erbracht worden sind, seien in einer öffentlich zugänglichen Liste der Anmeldestelle für Chemikalien zu führen; um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, sei es für Vollzugsstellen wichtig zu wissen, ob die Rechtmässigkeit des Inverkehrbringens eines Produktes schon von einer anderen Vollzugsstelle abgeklärt worden ist.

AGVS, Denner, Migros, VSEI, WEKO beantragen die ersatzlose Streichung der Bestimmung in Buchstabe b. Produkte, die in der EG ein Zulassungsverfahren durchlaufen haben, seien - von Einzelmassnahmen abgesehen - in der Schweiz zuzulassen und dürften nicht zwangsweise der Ausnahmeregelung unterliegen; auch bei zulassungspflichtigen Produkten habe das Cassis-de-Dijon-Prinzip zu gelten und Ausnahmen seien im Sinne von Art. 16b Abs. 2 Bst. a vorzusehen.

Die SGCI und der SKV beantragen, den bestehenden Buchstaben b in einen Buchstaben b (zulassungspflichtige Produkte) und neu einen Buchstaben c (anmeldepflichtige Produkte gemäss Chemikalienrecht) aufzuteilen; ansonsten wäre der falsche Schluss möglich, dass nur solche Produkte gemeint sind, die gemäss dem Chemikalienrecht einer Zulassungspflicht unterstehen.

Der SVGW beantragt, Buchstabe b wie folgt zu ergänzen: "zulassungspflichtige Produkte und anmeldepflichtige Stoffe gemäss der Chemikaliengesetzgebung sowie Produkte gemäss STEG". Der Antrag wird damit begründet, dass ansonsten der Vollzug für die Marktüberwachung unverhältnismässig gross werde.

Artikel 16b Absatz 3

GE, VS, CVP, FDP, SGB, KV Schweiz, Travail.Suisse, FRC, kf, Schweiz. Drogistenverband, VSEI, WEKO, begrüssen diese Bestimmung. Die CVP und der SGB vertreten die Ansicht, dass mit dieser Bestimmung die Verhandlungsposition der Schweiz in Verhandlungen über den gegenseitigen Marktzugang gestärkt werde; der KV Schweiz ist der Ansicht, dass das Drohpotential nicht überschätzt werden dürfe. GE und VS beantragen eine dezidierte, Travail Suisse und die WEKO eine zurückhaltende Anwendung dieser Bestimmung; gemäss der WEKO dürfe diese nicht eingesetzt werden, um den Grundgedanken der staatsvertraglichen Regelung einzuschlagen. Die FRC verlangt, dass die Gründe der Aussetzung auf den Gesundheits- und Konsumentenschutz ausgeweitet werden.

AI, SH, SZ ZG, die BPUK, Chambre vaudoise des arts et métiers, Centre patronal, fial, SMP äussern Zweifel bezüglich der Anwendbarkeit dieser Bestimmung; eine bestehende Liberalisierung könne kaum rückgängig gemacht werden, führe zu aussenwirtschaftlichen Irritationen und hätte für alle jene negative Effekte, die sich auf den Bestand des Cassis-de-Dijon-Prinzips eingerichtet haben. Der KV Schweiz ist der Ansicht, dass diese Bestimmung

12 Dies wird damit begründet, dass die vorgeschlagene Formulierung impliziere, dass sämtliche Ausnahmen von Art. 16b Abs. 1 (alle in Abs. 2 aufgezählten Ausnahmen) in den entsprechenden Spezialgesetzen ausdrücklich als Ausnahmen zu bezeichnen sind. Aus der Formulierung von Art. 16b Abs. 2 Bst. a lasse sich indessen ableiten, dass nur diese eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage benötigen; für Art. 16b Abs. 2 Bst. b müsse jedoch die Zulassungs- bzw. Anmeldepflicht hinreichendes Kriterium sein; das Erfordernis der ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage solle sich daher nur auf den Buchstaben a beziehen.

13 Siehe auch Kommentare zu Art. 2 Abs. 2