Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 29 Seiten

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um technische Vorschriften handelt und das THG keine Anwendung findet (ZH hingegen fordert eine solche Klarstellung); im Bereich des Brandschutzes liege das entscheidende Sicherheitsmoment bei der Verwendung; daher müsse im Bereich des Brandschutzes auch weiterhin die Trennung zwischen Inverkehrbringen und Umgangsvorschriften gewährleistet sein.

Die Suva beantragt, auch den Begriff "Produkt" zu definieren, entsprechend dem Entwurf zum Produktesicherheitsgesetz.

SIHK weist darauf hin, dass gemäss Erläuterungen die Definitionen in Abs. 3 keinen rechtlichen Vorrang gegenüber abweichenden Begriffsbestimmungen in Bundesvorschriften - also Verordnungen - zu den einzelnen Produktesektoren erheben sollen; nach Ansicht der SIHK sollte das THG bestimmen - gerade weil die Definitionen in den technisch geprägten Produktevorschriften eine so wichtige Rolle spielen - dass materiell-rechtlich bedeutsame Definitionen in der Bundesgesetzgebung zu regeln sind und nicht erst auf Verordnungsstufe.

Artikel 4: Ausgestaltung der technischen Vorschriften im allgemeinen

Die IG DHS, Coop, VSEI und die WEKO begrüssen die in Art. 4 Abs. 3 Bst. c vorgenommene Präzisierung, dass abweichende Regelungen verhältnismässig sein müssen. Gemäss der Swiss Retail Federation gibt der Gesetzesentwurf keine Auskunft darüber, wer darüber entscheidet, ab wann technische Vorschriften sich als technische Handelshemmnisse auswirken dürfen; viele Begriffe wie z.B. "Verhältnismässigkeit" (Abs. 3 Bst. c) oder "öffentliche Sittlichkeit" (Abs. 4 Bst. a) seien interpretationsbedürftig und erlaubten die Einführung neuer technischer Handelshemmnisse durch die Hintertür; Abweichungen seien in einem Bundesgesetz oder in einer Bundesratsverordnung zu regeln. Die IG DHS, Coop, Denner und die Migros fordern, Art. 4 sei durch einen neuen Abs. 5 zu ergänzen, gemäss welchem die Interpretation über die überwiegenden öffentlichen Interessen und die geforderten Schutzniveaus von den entsprechenden Bundesämtern vorgenommen werden.

Artikel 4a: Ausgestaltung der technischen Vorschriften hinsichtlich der Produkteinformation

Bemerkungen zu Artikel 4a allgemein

Die CVP und die WEKO begrüssen die Verankerung von Grundsätzen bezüglich der Ausgestaltung technischer Vorschriften hinsichtlich der Produkteinformation, liegen diesen doch ein Grossteil der Handelshemmnisse zugrunde. Der KV Schweiz und der schweizerische Drogistenverband begrüssen die vorgeschlagenen Anforderungen an die Produkteinformation in Art. 4a.

Bemerkungen zu Absatz 1 und 2

SO, UR (Kantonschemiker der Urkantone), chemsuisse begrüssen die vorgeschlagene Regelung in Abs. 1 und 2; diese sei auch kompatibel mit den Anforderungen des Chemikalienrechts. Die SKS, Greenpeace, Kleinbauern-Vereinigung, Schweizer Brauerei-Verband unterstützen Abs. 1, gemäss welchem die Produkteinformation in mindestens einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sein muss; heute seien viele Informationen lediglich in Englisch abgefasst, was nicht genüge; die SKS erachtet das Erfordernis einer Produkteinformation in drei Amtssprachen für alle Produkte als unnötig. Die FRC unterstützt die Regelung, dass die Produkteinformation in mindestens einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sein muss, verlangt aber, dass dies die Sprache der Verkaufsregion sei; eine Produkteinformation in Englisch genüge nicht; sobald die Gesundheit und Sicherheit der Konsumenten betroffen sein könnten, müsse die Produkteinformation in drei Amtssprachen abgefasst sein. Die SP unterstützt ebenfalls die in Absatz 1 vorgeschlagene Regelung; eine generelle Erhöhung der Anforderungen (z.B. Information in Landessprache des Verkaufs) würde zu einer gegenüber heute noch stärkeren Segmentierung des schweizerischen Marktes führen. Für den Schweizer Brauerei-Verband ist die Bestimmung in