Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 29 Seiten
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Produkten) durchzusetzen seien; in den übrigen Bereichen müssten auch die inländischen Produzenten nach den weniger weit gehenden EG-Regeln produzieren können.
Die LPS lehnt Wettbewerbsverzerrungen aufgrund der vorgeschlagenen Massnahmen zur Verhinderung der Inländerdiskriminierung ab, selbst wenn diese mittelfristig zu konkurrenzfähigeren Unternehmen führen dürften; in einer Übergangsphase seien flankierende Massnahmen zu ergreifen, welche den Prozess der Anpassung der schweizerischen Vorschriften an die europäischen Standards beschleunigen würden.
Als weiteren Lösungsansatz schlägt der SGB die Möglichkeit vor, Ausnahmen zu bewilligen.
Artikel 16d: Produkteinformation
Absatz 1
Die CVP, Kleinbauern-Vereinigung, SKS unterstützen die Bestimmung von Abs. 1. Ebenso unterstützt die WEKO die vorgesehene Regelung im 1. Teilsatz von Abs. 1 (Produkteinformation gemäss den technischen Vorschriften, nach denen die Produkte hergestellt worden sind, ist hinreichend), spricht sich jedoch gegen das Erfordernis der Abfassung in mindestens einer schweizerischen Amtssprache aus (2. Teilsatz von Abs. 1 ("Art. 4a bleibt vorbehalten")) und beantragt dessen ersatzlose Streichung (ebenso hotelleriesuisse). Die FRC beantragt die Streichung des ganzen Absatz 1; dies verstehe sich von selbst und eine entsprechende Bestimmung sei unnötig, die Produkteinformation sei bereits in anderen Bestimmungen des Gesetzes ausführlich geregelt.
SO, NW, UR (Kantonschemiker der Urkantone), chemsuisse verweisen darauf, dass in der Sicherheitsdatenblatt-Richtlinie der EG (2001/58/EG) an mehreren Stellen auf die Erwähnung nationaler Grenzwerte oder Bestimmungen hingewiesen werde; für die Schweiz sei diese Möglichkeit im Revisionsentwurf nicht mehr vorgesehen; es sei sicherzustellen, dass im Sicherheitsdatenblatt, neben der Schweizer Adresse noch die Angabe bzw. Anpassung weiterer nationaler Informationen für die Schweiz verlangt werden könne; Art. 16d bzw. 4a seien entsprechend zu erweitern.
Absatz 2
Die CVP und Travail.Suisse unterstützen die Bestimmung in Abs. 2; damit sei die Transparenz gegenüber dem Kunden gewährleistet. Die Grüne Partei, FRC und SKS erachten diese Bestimmung zwar als adäquate Ergänzung zu Art. 16c, beantragen aber - aufgrund ihrer grundsätzlichen Ablehnung des Art. 16c - die Streichung von Art. 16d Abs. 2. Die FRC spricht sich eventualiter für die Beibehaltung von Art. 16d Abs. 2 aus, sollte Art. 16c beibehalten werden.
Diverse Vertreter der Wirtschaft (economiesuisse, SGV, IG DHS, Coop, Denner, Migros, fial, SFF, vmi, Bündner Gewerbeverband, SMU) befürchten eine erneute Inländerdiskriminierung aufgrund dieser Bestimmung, wenn schweizerische Hersteller einen zusätzlichen Hinweis wie "nach deutschen Anforderungen hergestellt" anbringen müssen, während das importierte Konkurrenzprodukt diesen Hinweis nicht tragen muss; es werden unterschiedliche Anträge gestellt: Die economiesuisse fordert, dass eine besondere Kennzeichnung der angewandten Produktionsregeln nur in denjenigen Fällen notwendig sein soll, wenn dies auch bei den importierten ausländischen Produkten der Fall ist. Die fial und vmi schlagen vor, erstens, dass für Produkte, die nach Art. 16b oder Art. 16c angeboten, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, angegeben werden muss, in welcher Hinsicht sie von den schweizerischen Produkteanforderungen abweichen; als zweite Lösung wird vorgeschlagen, dass bei Import-Produkten, welche den schweizerischen Vorschriften nicht entsprechen, die aber gestützt auf das Cassis-de-Dijon-Prinzip importiert werden, der Hersteller/Abpacker in der EU anzugeben ist. Der SGV, Bündner Gewerbeverband, IG DHS, Coop, Denner, Migros, SFF, SMU fordern eine ersatzlose Streichung von Abs. 2.