Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 29 Seiten

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Abs. 1 von zentraler Bedeutung; die im Rahmen der Vernehmlassung verschiedentlich geäusserte Meinung, wonach die Deklaration auch in anderen Sprachen genügend sei, sei - zumindest im Bereich der Lebensmittel - mit aller Entschiedenheit abzulehnen.

TI erachtet die Bestimmung insbesondere im Bereich der Chemikalien als ungenügend, sei es doch gerade in diesem Bereich zentral, dass Sicherheitshinweise von allen verstanden werden; TI verweist auf eine Praxis des BAKOM, gemäss welcher auf eine Produkteinformation in zwei Amtssprachen verzichtet werden kann, sofern diese in der Sprache der Verkaufsregion abgefasst ist, und fordert die Anwendung einer solchen Regelung im Bereich der Chemikalien.

Der KGL, hotelleriesuisse und die WEKO sprechen sich gegen dieses Erfordernis der Amtssprache aus und beantragen dessen Streichung; nötigenfalls seien Art. 4 THGkonforme Ausnahmen bezüglich Sprache in den Sektorerlassen zu kodifizieren. Gemäss dem KGL und der WEKO störe sich niemand daran, dass in der Schweiz neben italienisch beschriftetem Wein aus Italien (zulässig) z.B. auch Weine aus Übersee oder Spanien zum Verkauf gelangen, die in Englisch oder Spanisch beschriftet sind (unzulässig); der KGL erkennt zwar, dass in gewissen Fällen eine Produkteinformation in einer oder mehreren Amtssprachen notwendig sein könne, das Erfordernis der Amtssprache solle jedoch, z.B. zum Schutz der Konsumenten, die Ausnahme darstellen. Die WEKO wirft die Frage auf, weshalb in einzelnen Sprachregionen der Schweiz der Markt regeln soll und kann, in welcher (Amts)sprache die Produkteinformation erfolgen soll, währenddem dies für Produkte, die in anderen Sprachen beschriftet sind, nicht gelten soll. Um von der Grundregel von Abs. 1 (mindestens eine schweizerische Amtssprache) abweichen zu können, müsste der Gesetzes- oder Verordnungsgeber explizit technische Ausnahmevorschriften vorsehen; dies entspreche nicht dem Sinn der THG-Revision (ebenso hotelleriesuisse).

Die SP ist der Ansicht, dass Ausnahmebestimmungen klarer und verpflichtender abgefasst sein müssen; bei Produkten, welche die Sicherheit und Gesundheit von Konsumenten gefährden, müssten die Informationen in drei Amtssprachen, zum Mindesten in der am Ort des Verkaufs gesprochenen Amtssprache angebracht sein. Für den Gewerkschaftsbund sind die Vorschriften in Art. 4a für den Gesundheitsschutz in der Schweiz von erheblicher Bedeutung; namentlich die Kompetenz zu verlangen, dass Warn- oder Sicherheitshinweise nicht nur in einer schweizerischen Amtssprache, sondern in weiteren Sprachen abgefasst sein müssen, sei eine Voraussetzung für eine sichere Verwendung oder Anwendung von Produktionsmitteln am Arbeitsplatz.

Absatz 3

UR (Kantonschemiker der Urkantone) begrüssen die Beibehaltung der Deklarationspflicht für die verantwortliche Person in der Schweiz bei gewissen Chemikalien; dass aber die Begrenzung auf die zulassungs-, anmelde- und meldepflichtigen Chemikalien beschränkt ist, entspreche nicht dem Grundsatzentscheid der Beibehaltung des Schutzniveaus; solange ein Händler an Chemikalien keine Änderung vornimmt, übernehme er keine Verantwortung betreffend die Sicherheit von Produkten; verantwortlich dafür sei die Herstellerin oder Importeurin; die Angabe dieser Person sei daher zentral für die Rückverfolgbarkeit und die Klarstellung bezüglich der Produktverantwortlichkeit; diese sei auch wichtig für die Erteilung von Auskünften an Behörden, Verwender und Notfalldienste (ähnlich äussern sich auch SO und chemsuisse; FRC bedauert, dass Abs. 3 so restriktiv ist bezüglich der Angabe einer verantwortlichen Person in der Schweiz). Das Amt für Umweltschutz des Kantons SH vertritt die Ansicht, dass für den Vollzug im Bereich der Chemikalien der Hersteller bzw. Importeur klar eruierbar sein müsse; die Angabe des schweizerischen Importeurs/Herstellers auf der Produktetikette und im Sicherheitsdatenblatt sei eine Notwendigkeit.

Die IG DHS, Coop, Denner, Migros fordern die ersatzlose Streichung von Abs. 3, weil für zulassungs- und meldepflichtige Produkte grundsätzlich die gegenseitige Anerkennung mit der EG gelten solle; es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb zusätzlich eine verantwortliche Person in der Schweiz auf dem Produkt angegeben werden müsse.