Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 32 Seiten
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4.2 Auswirkungen auf die Kantone
Das geltende Epidemiengesetz von 1970 überträgt den Kantonen zahlreiche Aufgaben. Unter dem Vorbehalt der Notkompetenz des Bundes (Art. 10 EpG) treffen die Kantone die klassischen gesundheitspolizeilichen Massnahmen wie Absonderung, ärztliche Überwachung, Zwangsuntersuchungen oder das Verbot bestimmter Tätigkeiten oder Berufe. Ebenso obliegt ihnen die Koordination mit den Gemeinden und allen im jeweiligen Kanton involvierten Partner (Spitäler, Ärzte, Laboratorien). Auch die Information der lokalen Behörden und Bevölkerung ist Aufgabe der kantonalen Behörden.
Zur Ausführung der kantonalen Aufgaben bei drohenden oder stattfindenden Ereignissen verfügen die Kantone über den kantonsärztlichen Dienst. Die Umsetzung der IGV erfordert Anpassungen der Infrastruktur, der technischen Vorkehrungen an den Grenzstellen und der Bestimmungen für Personen bei der An- und Abreise und im Zusammenhang mit dem internationalen Güterverkehr. Die finanziellen und personellen Auswirkungen der erweiterten Anforderungen, welche die IGV vor allem im Bereich der Kontroll- und Vollzugsmassnahmen stellen, sind – je nach Ereignis und je nach Kanton – schwierig abzuschätzen. Zu Normalzeiten dürften sich die Auswirkungen und die Kostenfolgen jedoch als gering erweisen. Die konkrete Ausgestaltung dieser Massnahmen wird im engen Dialog zwischen den Kantonen, bzw. zwischen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und –direktoren (GDK) und dem Bund ausgearbeitet.
4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die SARS-Krise im Frühjahr 2003, welche die Länder Südost- und Ostasiens weitgehend unvorbereitet traf, hatte weitreichende volkswirtschaftliche Auswirkungen. Die wirtschaftlichen Einbussen in der Tourismusbranche durch die verminderte Reisetätigkeit, im Dienstleistungssektor durch ein geändertes Konsumverhalten (die Leute blieben vorwiegend zu Hause) sowie die fehlenden Investitionen, etc., werden auf rund 10 % des BSP in den direkt von der SARS-Krise betroffenen Ländern geschätzt.
SARS hat gezeigt, wie notwendig eine geregelte internationale Zusammenarbeit zur Bewältigung einer neuen, bisher unbekannten gesundheitlichen Situation, wie auch von andern Aspekten einer gesundheitlichen Krise wie den wirtschaftlichen Folgen ist. Die Auswirkungen einer zukünftigen ähnlichen Epidemie sollten durch ein rasches, koordiniertes Vorgehen bei Überwachung, Informationsaustausch und der Durchführung gezielter Gegenmassnahmen auf der Grundlage der revidierten IGV geringer ausfallen. Dies entspricht dem Ziel der Internationalen Gesundheitsvorschriften, nämlich Sicherheit vor der grenzüberschreitenden Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu geben und gleichzeitig unnötige Behinderungen des internationalen Personen- und Warenverkehrs zu vermeiden.
Die Kosten für die Umsetzung der IGV werden hauptsächlich vom Bund getragen. Es ist daher kaum mit Auswirkungen auf die schweizerische Volkswirtschaft durch die Umsetzung der IGV zu rechnen.