Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 32 Seiten

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Der letzte Abschnitt von Absatz 1 bringt zum Ausdruck, dass die zuständige Behörde auch zusätzliche Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit anordnen kann, namentlich eine Isolation des Transportmittels. Solche zusätzlichen Massnahmen sollen den verantwortlichen nationalen IGV Anlaufstellen gemeldet werden (vgl. Artikel 4).

Kann die zuständige Stelle am Ort der Einreise die beschriebenen Kontrollmassnahmen nicht durchführen, darf dem verseuchten Transportmittel dann die Abreise erlaubt werden, wenn die zuständige Stelle des nächsten Einreiseortes über die Situation informiert wird.

Der Status "verseucht" kann aufgehoben werden, wenn die in Absatz 1 vorgesehenen Massnahmen erfolgreich durchgeführt wurden oder keine Anzeichen eines Risikos für die öffentliche Gesundheit bestehen (Absatz 3).

Art. 28 Schiffe und Luftfahrzeuge an Grenzübergangsstellen

Absatz 1: Ausser im Falle der Anordnung von zusätzlichen Gesundheitsschutzmassnahmen nach Artikel 43 oder gemäss anderen anwendbaren internationalen Übereinkommen, sollen Schiffe oder Luftfahrzeuge nicht aus Gründen der öffentlichen Gesundheit an der Einreise gehindert werden. Wenn der Einreisepunkt nicht für die Durchführung von Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach diesen Vorschriften ausgerüstet ist, kann das Schiff oder das Luftfahrzeug zur nächsten Grenzstelle, die über die notwendige Ausrüstung verfügt, umgeleitet werden. Davon ausgenommen sind Schiffe oder Luftfahrzeuge mit technischen Problemen.

Gemäss Absatz 2 sollen die Vertragsstaaten Schiffen oder Luftfahrzeugen nach den gleichen Gründen wie in Absatz 1 die sog. free pratique gewähren. Dazu gehört die Möglichkeit, zu landen oder zu starten, Güter ab- oder aufzuladen sowie Treibstoff, Wasser, Lebensmittel oder anderes Material an Bord zu nehmen. Die Vertragsstaaten können die Gewährung von free pratique von einer Inspektion, von der Durchführung einer Dekontamination oder Desinfektion oder anderen Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung einer Krankheit abhängig machen. Die free pratique soll wenn möglich mittels Funk oder anderen Kommunikationsmitteln gewährt werden (Absatz 3).

Die für die Schiffe oder Luftfahrzeuge zuständigen Personen (Kapitän, Pilot) sind gehalten, der Hafen- oder der Flughafenkontrolle so früh als möglich vor der Ankunft alle Krankheitsfälle mit Infektionsrisiko an Bord zu melden. Diese Informationen sind der für Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Flughafenbehörde weiterzuleiten. In Notfällen hat der Kapitän oder der Pilot die zuständige Behörde direkt zu informieren (Absatz 4).

Wenn ein verdächtiges oder befallenes Luftfahrzeug oder Schiff aus unvorgesehenen Gründen an einem anderen Ort als dem geplanten landet oder anlegt, so sind folgende Punkte sicherzustellen:

– der Pilot oder der Kapitän hat unverzüglich mit der nächst gelegenen zuständigen Behörde Verbindung aufzunehmen;

– sobald diese zuständige Behörde von der Landung Kenntnis hat, sind die von der WHO empfohlenen Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder andere in den Gesundheitsvorschriften vorgesehene Massnahmen anzuwenden;