Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 32 Seiten

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5 Verfassungsmässigkeit

Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) besagt, dass die auswärtigen Angelegenheiten, insbesondere der Abschluss von Staatsverträgen, Sache des Bundes sind. Die Bundesversammlung ist gemäss Artikel 166 Absatz 2 BV grundsätzlich zuständig für die Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen, sofern für deren Abschluss nicht auf Grund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist. Eine gesetzliche Grundlage für den selbständigen Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat stellt insbesondere Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199711 (RVOG) dar. Gestützt auf Absatz 1 dieser Bestimmung kann der Bundesrat völkerrechtliche Verträge selbständig abschliessen, soweit er durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist. Weiter kann er Verträge von beschränkter Tragweite nach Abs. 2 abschliessen. Unter diese Bestimmung fallen unter anderem Verträge, die dem Vollzug von Verträgen dienen, die von der Bundesversammlung genehmigt worden sind, oder Verträge, die einen Gegenstand betreffen, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates fallen und für die eine Regelung in Form eines völkerrechtlichen Vertrags angezeigt ist.

Die Internationalen Gesundheitsvorschriften wurden in Vollzug von Artikel 21 Bst. a der WHO-Verfassung erlassen, welcher die Gesundheitsversammlung als Organ der WHO ermächtigt, Regelungen über Quarantänemassnahmen und andere Vorkehren zur Verhinderung der Ausbreitung von Krankheiten von einem Land ins andere zu treffen. Durch die Genehmigung der WHO-Verfassung haben die eidgenössischen Räte auch Artikel 21 zugestimmt und damit dem Bundesrat stillschweigend die Kompetenz zur Annahme oder Ablehnung der IGV erteilt.12 Da die IVG nicht über den Rahmen von Art. 21 WHO-Verfassung hinausgehen, handelt es sich daher beim Entscheid über ein allfälliges Opting-Out um einen Entscheid im Rahmen des Vollzugs eines Staatsvertrags nach Artikel 7a Absatz 2 Bst. b RVOG. Der Entscheid liegt aus diesen Gründen in der Kompetenz des Bundesrates.

11 SR 172.010

12 In diesem Sinne schon die Begründung des Bundesrates in seiner Botschaft vom 15. Februar 1952 an die Bundesversammlung über die technischen Reglemente der Weltgesundheitsorganisation (BBl 1952 I 161 ff.).