Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 32 Seiten
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2.2 Teil II: Informationen und Gesundheitsschutzmassnahmen
Art. 5 Überwachung
Absatz 1 verpflichtet die einzelnen Vertragsstaaten, so schnell als möglich (jedoch nicht später als 5 Jahre nach Inkrafttreten der Gesundheitsvorschriften), Kapazitäten zu schaffen, um Ereignisse, etwa Krankheitsausbrüche, auf allen staatlichen Ebenen (lokal, kantonal, national), aber auch an der Grenze (Flughäfen, Schiffshäfen, Landweg) zu erkennen, einzuschätzen und bekannt zu geben. Einzelheiten werden im Anhang 1 zu den IGV konkretisiert.
Die Absätze 3 und 4 richten sich an die WHO; sie soll die Vertragsstaaten bei der Schaffung der nationalen Überwachungssysteme unterstützen und diese mit Informationen bezüglich Ereignissen versorgen, welche potentiell eine internationale Verbreitung von Krankheiten auslösen können.
Art. 6 Meldung
Im ersten Absatz dieser Bestimmung werden die Vertragsstaaten aufgerufen, Ereignisse (z.B. Krankheitsausbrüche) innerhalb des eigenen Territoriums, die potentiell eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen, anhand des im Anhang 2 der Gesundheitsvorschriften dargestellten Schemas zu analysieren und – wenn nötig – der WHO anzuzeigen. Die Anzeigepflicht umfasst auch die von den Vertragsstaaten getroffenen Massnahmen zur Eindämmung bzw. Kontrolle eines solchen Ereignisses. Die Anzeige bei der WHO durch den Vertragsstaat soll innerhalb von 24 Stunden nach erfolgter Beurteilung der Gefahrensituation für die öffentliche Gesundheit erfolgen.
In der Folge sind die Vertragsstaaten gehalten, die WHO laufend und umfassend über weitere Entwicklungen zu informieren und ihr wenn möglich auch Falldefinitionen, Laborresultate, Ursache und Art des Risikos, Anzahl der Fälle und allfällige Todesfälle sowie die äusseren Bedingungen, welche die Ausbreitung der Krankheit fördern können, mitzuteilen (Abs. 2). Wenn es angezeigt erscheint, haben sie auch die mit der Bekämpfung der Krankheit einhergehenden Schwierigkeiten, die Hilfe nötig machen würden, kund zu tun.
Art. 7 Weitergabe von Informationen während unerwarteter oder
ungewöhnlicher Ereignisse betreffend die öffentliche Gesundheit
Das in Artikel 6 beschriebene Meldesystem kommt auch für unerwartete oder ungewöhnliche Ereignisse, unabhängig von deren Ursache, zur Anwendung.
Art. 8 Konsultation
Für Ereignisse, die keine Mitteilung an die WHO gemäss den Voraussetzungen von Artikel 6 notwendig machen – insbesondere wenn nicht genügend Informationen zur Anwendung des Entscheidungsschemas gemäss Anhang 2 vorhanden sind –, ist der Vertragsstaat trotzdem gehalten, die WHO zu benachrichtigen und allfällige Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit mit ihr abzusprechen. Solche Meldungen haben gemäss Artikel 11 Absätze 2 bis 4 zu erfolgen.