Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 32 Seiten

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– einschlägige internationale Normen und Rechtsinstrumente;

– Aktivitäten, die von anderen zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen Institutionen durchgeführt werden.

Art. 18 Empfehlungen in Bezug auf Personen, Gepäck, Fracht, Container,

Transportmittel, Güter und Postpakete

Artikel 18 enthält eine (nicht abschliessende) Aufzählung von Empfehlungen, die von der WHO an die Vertragsparteien gerichtet werden können. Absatz 1 bezieht sich auf Empfehlungen für Personen: sie reichen von "keine spezifischen Massnahmen sind zu treffen" über "Quarantäne oder Isolation sind einzuführen" bis zu "Einreise für bestimmte Personen ist zu verweigern". Absatz 2 bezieht sich auf Empfehlungen für Gepäck, Fracht, Container, Transportmittel, Güter und Postpakete. Für eine detaillierte Umschreibung möglicher Inhalte ist der Text der Gesundheitsvorschriften zu konsultieren.

2.4 Teil IV: Grenzübergangsstellen

Art. 19 Allgemeine Verpflichtungen

Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, für die jeweiligen Grenzübergangsstellen die erforderlichen Kapazitäten (gemäss Anhang 1 IGV) bereitzustellen und an jeder Grenzstelle die zuständige Behörde zu identifizieren. Darüber hinaus kommt ihnen die Aufgabe zu, die WHO anlässlich konkreter Risiken für die öffentliche Gesundheit mit relevanten Daten bezüglich Quellen einer Infektion oder Kontamination zu versorgen.

Artikel 20 und 21 enthalten spezifische Vorschriften bezüglich Organisation und Bereitstellung erforderlicher Kapazitäten zur Früherkennung und Überwachung an der Grenze, namentlich für Häfen, Flughäfen und Grenzübertritte auf dem Landweg. Für Einzelheiten kann auf den Text der Vorschriften verwiesen werden.

Art. 22 Aufgaben der zuständigen Behörden

Nach Absatz 1 gehören zu den Aufgaben der zuständigen Behörden:

– Verantwortung für die Kontrolle von Gepäck, Containern, Gütern, Postpakete sowie sterblichen Überresten, von oder nach betroffenen Regionen;

– Gewährleistung der Hygiene von sanitären Einrichtungen, die von Reisenden bei der Einreise benutzt werden;

– Verantwortung für die Überwachung der Desinfektion und Dekontamination von Gepäck, Containern, Gütern, Postsendungen und sterblichen Überresten oder sanitarischen Massnahmen gegenüber Personen;

– zeitgerechte Beratung der Transportgesellschaften im Hinblick auf die Anwendung von Kontrollmassnahmen bei Transportmitteln. Zu diesem Zweck hat die zuständige Behörde, wenn erhältlich, für die anzuwendenden Methoden Handbücher, Informationen usw. bereitzustellen;