Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 32 Seiten
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Art. 14 Zusammenarbeit der WHO mit zwischenstaatlichen Organisationen
und internationalen Institutionen
Die WHO ist gehalten, mit zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen Institutionen sowohl in Normalzeiten als auch bei der Bewältigung von Krisen in geeigneter Weise zusammenzuarbeiten.
2.3 Teil III: Empfehlungen
Art. 15 Zeitlich befristete Empfehlungen
Nach dem Entscheid über das Vorliegen einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite (i.S. von Artikel 12) hat der Generaldirektor der WHO zeitlich befristete Empfehlungen (gemäss dem Verfahren nach Artikel 49) zu erlassen. Solche zeitlich befristeten Empfehlungen können abgeändert oder verlängert werden. Auch nach dem Ende der Notlage können solche Empfehlungen publiziert werden; sie dienen in diesem Fall der Prävention oder der Früherkennung eines erneuten Krankheitsausbruchs.
Die zeitlich befristeten Empfehlungen beinhalten Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, die vom betroffenen Staat oder den anderen (potentiell betroffenen) Vertragsstaaten zu realisieren sind, insbesondere hinsichtlich Personen, Gepäck oder Gütern.
Anzumerken ist, dass Empfehlungen, die von der WHO gestützt auf die IGV ausgesprochen werden (Art. 15, 16 und 18), für die Schweiz nicht direkt bindend sind. Die Schweiz verfügt über einen Ermessensspielraum und kann andere Massnahmen anordnen.
Art. 16 Ständige Empfehlungen
Die WHO kann darüber hinaus dauerhaft geltende Empfehlungen ("standing recommendations") bezüglich geeigneten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit erlassen. Das Verfahren zur Veröffentlichung solcher Empfehlungen ist in Artikel 53 geregelt.
Art. 17 Kriterien für Empfehlungen
Der Generaldirektor der WHO hat beim Erlass, bei der Änderung oder bei der Aufhebung von Empfehlungen gemäss Artikel 15 und 16 unter anderem folgendes zu beachten:
– die Meinungen der betroffenen Vertragsparteien;
– die Ratschläge des Notfallausschusses (vgl. Artikel 48f.) oder des Überprüfungsausschusses (Artikel 50f.), je nach Situation;
– wissenschaftliche Grundsätze und verfügbaren wissenschaftlichen Nachweise und Informationen;
– das Prinzip der Verhältnismässigkeit von Ziel und Massnahme. Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sollen den internationalen Handel und die Persönlichkeitssphäre des Einzelnen nicht mehr als unbedingt notwendig beschränken;