Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 32 Seiten
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Kantonen zahlreiche Aufgaben, insbesondere die klassischen gesundheitspolizeilichen Massnahmen (Absonderung, ärztliche Überwachung, Verbot bestimmter Tätigkeiten, Koordination der betroffenen Partner, etc.); diese erfahren durch die Umsetzung des IGV keine wesentlichen Änderungen. Die Internationalen Gesundheitsvorschriften verlangen jedoch die Schaffung einer jederzeit rund um die Uhr verfügbaren, verantwortlichen nationalen IGV Anlaufstelle („Point focal national RSI“) im für die Gesundheit zuständigen Ministerium, d.h. in der Schweiz im EDI/BAG. Für die Umsetzung der IGV (v.a. die zeitgerechte Meldung von Ereignissen) müssen die Früherkennung auf nationaler Ebene und die Kapazitäten des Bundes im Bereich Krankheitsbekämpfung erweitert und die Kommunikation und Vernetzung verbessert werden, um eine engere Begleitung der Kantone bei gesundheitlichen Notlagen internationaler Tragweite zu gewährleisten. Die Grundzüge dieser Organisations- und Koordinationsmassnahmen sind bereits im heutigen Epidemiengesetz vorhanden.
Die Internationalen Gesundheitsvorschriften sind Regelungen, die von der Weltgesundheitsversammlung (WHA) gestützt auf Art. 21 der WHO-Verfassung erlassen wurden. Die Regelungen als solche sind völkerrechtlich bindend; demgegenüber sind die von der WHO gestützt auf die IGV herausgegebenen Empfehlungen nicht bindender Natur. Die IGV bedürfen keiner expliziten Zustimmung der Vertragspartner. Gemäss Artikel 22 der WHO-Verfassung kommt ein sog. Opting-Out-Verfahren zur Anwendung: Anstelle der expliziten Zustimmung der Mitgliedstaaten besteht lediglich die Möglichkeit zur Ablehnung oder zum Anbringen von Vorbehalten. Die IGV werden für die Mitgliedstaaten der WHO zwei Jahre nach der Notifikation des Generaldirektors (erfolgte am 15. Juni 2005) in Kraft treten, sofern nicht innerhalb von 18 Monaten die Ablehnung erklärt wird oder Vorbehalte geltend gemacht werden.
Durch die Genehmigung der WHO-Verfassung haben die eidgenössischen Räte auch Artikel 21 zugestimmt, welcher die WHA ermächtigt, Regelungen über Quarantänemassnahmen und andere Vorkehren zur Verhinderung der Ausbreitung von Krankheiten von einem Land ins andere zu treffen. Damit haben sie dem Bundesrat stillschweigend die Kompetenz zur Annahme oder Ablehnung der IGV erteilt. Der Entscheid über die definitive Zustimmung zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften liegt daher in der Kompetenz des Bundesrates.