Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 32 Seiten
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Art. 9 Andere Berichte
Gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung kann die WHO auch andere als staatliche Quellen bei der Analyse von (potentiellen) Ereignissen, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen, berücksichtigen. Sie hat die Informationen, die auf anderen Wegen an sie gelangen, nach bewährten epidemiologischen Prinzipien zu überprüfen, bevor spezifische Massnahmen getroffen werden. In erster Linie hat die WHO den betroffenen Staat um eine Überprüfung (vgl. Artikel 10) ihrer Informationen nachzusuchen.
Zusätzlich werden die einzelnen Vertragsstaaten aufgefordert, die WHO innert 24 Stunden über Kenntnisse von Indizien eines Risikos für die öffentliche Gesundheit ausserhalb ihres Territoriums zu benachrichtigen (Absatz 2).
Artikel 9 trägt der Situation Rechnung, dass die WHO die notwendigen Informationen über Krankheitsausbrüche nicht immer über staatliche Quellen, sondern teilweise über Medien, alternative Quellen, Personen vor Ort usw. erhält. Das in diesem Fall zur Anwendung kommende Verfahren – Informationen aus verschiedensten Quellen werden von der WHO analysiert und in der Folge dem Vertragsstaat zur Überprüfung übermittelt – stellt einerseits sicher, dass möglichst viele Informationen ausgewertet werden können, und wahrt anderseits gleichzeitig die Souveränität der Vertragsstaaten.
Art. 10 Überprüfung
Die WHO wird verpflichtet, bei den Vertragsstaaten um eine Überprüfung von Informationen nachzusuchen, die über alternative Quellen bei ihr eingegangen sind (vgl. Artikel 9). Die betroffenen Vertragsparteien sind verpflichtet:
– innerhalb von 24 Stunden die Anfrage der WHO zu bestätigen;
– innerhalb von 24 Stunden alle erhältlichen Gesundheitsinformationen hinsichtlich des Ereignisses, auf das die WHO hingewiesen hat, greifbar zu haben;
– der WHO Informationen im Zusammenhang mit einer allfälligen Meldung eines Krankheitsausbruchs (vgl. Artikel 6) beizubringen.
Kernstück der IGV ist die gegenseitige Kooperation zwischen WHO und Vertragsstaaten bei der Bewältigung von Krankheitsausbrüchen. Dies zeigt sich unter anderem auch darin, dass die WHO nach Absatz 3 den Vertragsstaaten ihre Hilfe anbieten soll. Die gegenseitige Zusammenarbeit hat zum Ziel, das Potential eines internationalen Ausbruchs, mögliche Beschränkungen des internationalen Handels und die Angemessenheit von Kontrollmassnahmen zu bewerten.
Wenn der betroffene Vertragsstaat das Angebot zur Zusammenarbeit nicht akzeptiert, kann die WHO je nach Ausmass des Risikos für die öffentliche Gesundheit die ihr zur Verfügung stehenden Informationen anderen Vertragsstaaten mitteilen. Sie hat dabei aber die Interessen des durch ein Ereignis betroffenen Staates angemessen zu berücksichtigen (Absatz 4).
Art. 11 Übermittlung von Informationen durch die WHO
Artikel 11 umschreibt Art und Zeitpunkt des Informationsflusses von der WHO zu den einzelnen Vertragsstaaten. Der WHO wird dabei eine gewisse Zurückhaltung