Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 32 Seiten

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hinsichtlich Nationalität, Wohnsitz usw. erhoben werden. Die Tarife oder deren Änderung sind wenigstens 10 Tage vor der Erhebung von Gebühren zu publizieren (Absatz 4).

Die IGV stehen einer Rückerstattung der anfallenden Kosten bei der Durchführung von Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, etwa durch Versicherungen und Transportgesellschaften, nicht entgegen (Absatz 5).

Schliesslich wird festgehalten, dass Reisenden oder Transportgesellschaften unter keinen Umständen die Ausreise wegen nicht übernommenen Kosten verweigert werden darf.

Art. 41 Gebühren für Gepäck, Fracht, Container, Transportmittel, Güter oder

Postpakete

Auch die Erhebung von Gebühren für die Durchführung von Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit bei Gepäck, Fracht, Container, Transport, Güter und Postsendungen soll nach einem einheitlichen Tarif erfolgen. Die Gebühren sind tarifkonform, die tatsächlich anfallenden Kosten nicht übersteigend sowie ohne Unterscheidung hinsichtlich Nationalität, Flagge, Registrierung oder Eigentümerschaft auszugestalten.

2.8 Teil VIII: Allgemeine Bestimmungen

Art. 42 Durchführung von Gesundheitsschutzmassnahmen

Gesundheitsschutzmassnahmen nach den Gesundheitsvorschriften sind ohne Verzögerung, in transparenter Art und Weise sowie ohne Diskriminierung der Betroffenen durchzuführen.

Art. 43 Zusätzliche Gesundheitsschutzmassnahmen

Die Regeln der IGV, so wird in Absatz 1 vorgeschrieben, sollen die Vertragsstaaten nicht daran hindern, Gesundheitsschutzmassnahmen hinsichtlich spezifischer Risiken oder Notlagen für die öffentliche Gesundheit mit internationaler Tragweite in Kraft zu setzen, die nicht in den IGV vorgesehen sind. Die zusätzlichen Massnahmen müssen aber mit den IGV konsistent sein. Zudem dürfen sie den internationalen Handel sowie die Persönlichkeitssphäre der Betroffenen nicht stärker einschränken als alternative Massnahmen, welche den gleichen Schutz bieten.

Die Absätze 2-8 regeln die zu beachtenden Bedingungen (wissenschaftliche Grundsätze bzw. Hinweise, Ratschläge der WHO) bei der Durchführung zusätzlicher Gesundheitsschutzmassnahmen, statuieren eine Begründungs- und Informationspflicht gegenüber der WHO und verpflichten den jeweiligen Staat zur nachträglichen Berichterstattung. Sodann wird der jeweilige Staat, der solche Massnahmen durchführt, angehalten, andere betroffene Staaten zu konsultieren. Sie sollen mit den relevanten wissenschaftlichen Informationen und Argumenten hinsichtlich den zugrunde liegenden öffentlichen Interessen versorgt werden, damit eine für alle akzeptable Lösung gefunden werden kann.