Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 32 Seiten
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Art. 2 Zweck und Geltungsbereich
Zweck der Gesundheitsvorschriften ist, die internationale Verbreitung von Krankheiten zu verhindern, Kontrollmechanismen einzurichten und geeignete Schutzmassnahmen vorzusehen und zwar in einer Weise, die den Risiken für die öffentliche Gesundheit angemessen Rechnung trägt, ohne den internationalen Warenverkehr und den Handel unnötig zu beschränken.
Der Geltungsbereich ist explizit auf Krankheiten beschränkt, die ein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen. Gegenüber dem Sanitätsreglement von 1969, das sich nur auf die Krankheiten Cholera, Pest und Gelbfieber bezog, wird der Geltungsbereich der IGV deutlich ausgeweitet.
Art. 3 Grundsätze
In Artikel 3 werden Grundsätze statuiert, die bei der Umsetzung der Gesundheitsvorschriften zu berücksichtigen sind. Absatz 1 enthält ein Bekenntnis zur Respektierung der Menschenrechte, insbesondere der Menschenwürde. Absatz 2 legt fest, dass das Reglement im Lichte der Charta der Vereinten Nationen und der Verfassung der WHO ausgelegt und angewendet werden soll. Absatz 3 bekräftigt die universelle Anwendbarkeit der IGV. Absatz 4 stellt klar, dass die einzelnen Staaten – im Rahmen der UNO-Charta und den Grundsätze des internationalen Rechts – bezüglich ihrer Gesetzgebungen im Gesundheitsbereich souverän sind. Sie sind jedoch gehalten, dabei den Absichten und Inhalten der IGV Nachachtung zu verschaffen.
Art. 4 Zuständige Behörden
Gemäss Artikel 4 obliegt es den Vertragsstaaten, eine zentrale nationale Stelle, die sog. Nationale IGV-Anlaufstelle, zu bezeichnen. Die Anlaufstelle fungiert als Ansprechpartner für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung und Kontrolle von Krankheiten und soll durch die WHO rund um die Uhr kontaktiert werden können. Sie nimmt insbesondere folgende Funktionen wahr:
– Sendung von dringenden Mitteilungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Vorschriften an die zuständige Stelle der WHO, insbesondere bezüglich der Artikel 6-12;
– Verbreitung von Informationen an die, bzw. Sammlung von Informationen der betroffenen Akteure im Vertragsstaat, die für die Überwachung, die Meldung von Krankheiten, die Einreise oder die Krankenversorgung (Ärzte, Kliniken, Spitäler) zuständig sind.
Absatz 3 auferlegt der WHO eine Selbstverpflichtung; sie hat ihrerseits Kontaktstellen ("IGV-Kontaktstellen der WHO") einzurichten, an die sich die jeweiligen zuständigen Stellen der Vertragsstaaten richten können (durch Mitteilungen etc.). Diesen verantwortlichen Stellen der WHO kommt die Aufgabe zu, dringende Mitteilungen bezüglich der Umsetzung der IGV, insbesondere hinsichtlich der Artikel 6-12, zu verfassen.
Nach Absatz 4 haben sich die Vertragsstaaten und die WHO gegenseitig mit den relevanten Kontaktdaten zu versorgen. Diese werden laufend aktualisiert und allen Staaten zur Verfügung gestellt.