Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 32 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 32 Behandlung von Reisenden

Bei der Umsetzung von Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit haben die Vertragsstaaten die Menschenwürde, Menschenrechte und fundamentalen Freiheiten der betroffenen Personen zu respektieren und alle Unannehmlichkeiten, die mit solchen Massnahmen einhergehen, in engen Grenzen zu halten. Insbesondere sollen Reisende zuvorkommend und respektvoll behandelt werden, die geschlechtlichen, ethnischen oder religiösen Anliegen berücksichtigt sowie die persönliche Versorgung (Nahrung und Getränke, Unterkunft und Kleidung, medizinische Versorgung, Kommunikation) gewährleistet werden.

2.5.4 Kapitel IV: Besondere Bestimmungen für Güter, Container und Container-Verladeplätze

Art. 33 Transitgüter

Unter Vorbehalt von Artikel 43 oder anderen anwendbaren internationalen Übereinkommen, sind bei Gütern im Transit – Tiere vorbehalten – keine Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit durchzuführen.

Art. 34 Container und Container-Verladeplätze

Die Vertragsstaaten werden aufgefordert zu gewährleisten, dass Containertransporteure Behälter verwenden, die keine Infektions- oder Kontaminationsquellen enthalten. Absatz 2 bezieht sich auf die Verladestationen; diese sollen ebenfalls keine Infektions- oder Kontaminationsquellen enthalten. Die zuständige Behörde im Vertragsstaat wird aufgefordert, die notwendigen Massnahmen wie etwa Inspektionen, Untersuchung des Zustands von Verladestationen bezüglich Gesundheit/Hygiene zu treffen, um den Zielen der Vorschriften Nachachtung zu verschaffen.

2.6 Teil VI: Gesundheitsdokumente

Art. 35 Allgemeine Regel

In dieser Bestimmung wird als allgemeiner Grundsatz festgehalten, dass nur die in den IGV oder in Empfehlungen der WHO vorgesehenen Gesundheitsdokumente im internationalen (Reise-)Verkehr erforderlich sind (vgl. Artikel 35-39, bei der Einreise auch Artikel 23). Reisende, die in einem Land befristet oder unbefristet Wohnsitz nehmen wollen, können anderen Vorschriften unterstellt werden. Sonderregeln gelten auch für Güter oder Fracht, die nach internationalen Übereinkommen Nachweise über deren sanitarischen Zustand benötigen.

Art. 36 Impfbescheinigung oder Bescheinigungen über andere

Prophylaxemassnahmen

Absatz 1 schreibt vor, dass Impfungen oder Prophylaxen nach den Vorschriften des Anhangs 6 und – sofern anwendbar – bezüglich spezifischer Krankheiten nach den Vorschriften des Anhangs 7 mit entsprechenden Dokumenten zu bestätigen sind.