Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 32 Seiten

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Gemäss Absatz 2 darf Reisenden, welche im Besitze einer solchen Impfbescheinigung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer andern Prophylaxe sind, die Einreise nicht verweigert werden. Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person aus einem verseuchten Gebiet kommt. Die Einreise kann hingegen verweigert werden, wenn die zuständige Behörde über bestätigte Angaben verfügt, die beweisen, dass die Impfung oder Prophylaxe unwirksam war.

Art. 37 Seegesundheitserklärung

Artikel 37 enthält Vorschriften bezüglich der Seegesundheitserklärung. Für Einzelheiten ist der Text der Vorschriften zu konsultieren.

Art. 38 Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit

Der Pilot oder Co-Pilot wird nach Absatz 1 verpflichtet, während des Fluges oder vor der Landung die Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit auszufüllen und der zuständigen Behörde zu übergeben. Ein Muster dieses Dokuments findet sich im Anhang 9. Die Vertragsstaaten können Ausnahmen vorsehen.

Die für das Luftfahrzeug zuständige Person hat alle Informationen bezüglich Gesundheitszustand an Bord und Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, die am Luftfahrzeug angewendet wurden, dem Vertragsstaat mitzuteilen. Den Vertragsstaaten bleibt es unbenommen, auf die Vorlage dieses Dokuments zu verzichten oder Empfehlungen hinsichtlich beizubringender Dokumente bei der Ankunft aus einem betroffenen Gebiet auszusprechen.

Art. 39 Schiffshygienebescheinigung

Die Schiffshygienebescheinigung hat sich nach dem Modell gemäss Anhang 3 zu richten. Für Einzelheiten ist der Text der Vorschriften zu konsultieren.

2.7 Teil VII: Gebühren

Art. 40 Gebühren für Gesundheitsmassnahmen in Bezug auf Reisende

Die aus Sicht der öffentlichen Gesundheit notwendigen Massnahmen lösen regelmässig Kosten aus. Artikel 40 enthält Regelungen darüber, wer welche Kosten zu tragen hat: Gemäss Absatz 1 sollen die nach den Gesundheitsvorschriften zu treffenden Gesundheitsschutzmassnahmen – wie ärztliche Untersuchungen (auch Folgeuntersuchungen), Impfungen und Prophylaxen, die nicht explizit vorausgesetzt wurden (Publikation muss vorher erfolgen), Isolation und Quarantäne, ausgestellte Dokumente oder Untersuchungen des Gepäcks – für die Betroffenen ohne Kosten bleiben. Sie sind vom jeweiligen Staat, der die Massnahmen hat, zu übernehmen. Dieser Grundsatz gilt nur für Reisende, nicht für Personen, die befristet oder unbefristet Wohnsitz nehmen.

Nach Absatz 2 können die nicht in Absatz 1 aufgezählten Massnahmen von den jeweiligen Staaten in Rechnung gestellt werden. Die Vertragsstaaten haben dafür zu sorgen, dass in ihrem ganzen Territorium nur ein Tarif gilt. Die Gebühren sollen sodann zu den entstandenen Kosten äquivalent sein und ohne Unterscheidung