Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 32 Seiten

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– Definitionen: Über verschiedene Definitionen (Art. 1) wurde lange und in

mehreren Runden verhandelt, da der genaue Wortlaut (indirekte) Auswirkungen auf viele operative Artikel hat.

– Anwendungsbereich der IGV: Die USA und verschiedene europäische

Länder wollten sicherstellen, dass sämtliche akuten Gesundheitsgefährdungen – ob natürlich, unbeabsichtigt (z.B. Laborunfall) oder absichtlich auftretend und ob durch biologische oder chemische Einwirkungen oder ionisierende Strahlen verursacht – durch die IGV abgedeckt werden. Die Staaten der WHO Regionen östliches Mittelmeer (EMRO) und Afrika (AFRO) wollten verhindern, dass die IGV politisch für andere Zwecke missbraucht werden können. Der gefundene Kompromiss definiert „Krankheit“ unabhängig von deren Ursprung (s. Art. 1) und schränkt mögliche Massnahmen im Rahmen der IGV auf den Gesundheitsaspekt ein (Art. 2).

– Universalität der IGV: Art. 3 legt die Prinzipien für die Anwendung der IGV

fest, inklusive deren universelle Gültigkeit. Mit dieser von der Schweiz vorgeschlagenen Klausel ist auch die Insel Taiwan eingeschlossen; die Klausel kann zudem auf weitere Situationen angewendet werden (z.B. in Auflösung begriffene Staaten, wo die Gefahr des Ausbruchs von Epidemien häufig sehr gross ist).

– Aufbau der zur Umsetzung nötigen Infrastruktur: Die Umsetzung der IGV

und der Auf-, respektive Ausbau der dazu nötigen Infrastruktur stellt für alle Staaten eine grosse Herausforderung dar, insbesondere für Entwicklungsländer. Im Anhang 1 wird die Infrastruktur beschrieben, welche zur Überwachung gemäss Art. 5 und zur Antwort auf Ereignisse gemäss Art. 13 nötig ist. Entwicklungsländer hatten dazu sehr lange Umsetzungsfristen und teils auch die Errichtung eines globalen Fonds zu deren Finanzierung verlangt. Der gefundene Kompromiss sieht den Aufbau der nötigen Infrastruktur innerhalb von fünf Jahren vor, wobei die Frist gemäss Art. 5 Abs. 2 mehrfach verlängert werden kann, falls genaue Umsetzungspläne vorliegen. Art. 44 ruft die Mitgliedsstaaten der WHO explizit zur Kooperation mit und Unterstützung von anderen Staaten auf, ohne aber dafür einen neuen Finanzierungsmechanismus zu schaffen.

– Absichtliche Freisetzung: Ähnliche Fronten zwischen den USA und Iran,

bzw. EMRO wie zu Art. 2 zeigten sich für die Frage, ob die absichtliche Freisetzung (von Erregern, bzw. Substanzen) explizit erwähnt werden sollte oder nicht. In den revidierten IGV wird die absichtliche Freisetzung in Art. 7 und Anhang 2 klar umschrieben, aber nicht explizit erwähnt.

– Verwendung nicht staatlicher Informationsquellen: Verschiedene

Mitgliedstaaten bekundeten Mühe mit der expliziten Erwähnung der Verwendung von nicht staatlichen Informationsquellen (s. Art. 9). Aufgrund der Tatsache, dass solche Informationsquellen vom Sekretariat der WHO schon heute täglich verwendet und die so gewonnen Informationen mit dem betroffenen Staat verifiziert werden, und in der Einsicht, dass diese Art von Nachrichtengewinnung besser durch die WHO als durch andere Akteure koordiniert wird, wurden die Vorschläge akzeptiert.

– Zusammenarbeit mit anderen Internationalen Organisationen und Verhältnis

zu anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen: Die Frage der