Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 32 Seiten

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– Reisende oder Güter haben in der Nähe des Luftfahrzeugs oder Schiffs zu verbleiben, ausser die zuständige Behörde würde ein anderes Verhalten anordnen oder ein Notfall würde ein anderes Verhalten gebieten;

– nach der Durchführung aller von der zuständigen Behörde angeordneten Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit kann das Luftfahrzeug oder Schiff seine Reise zum Flughafen oder Hafen fortsetzen, an dem die Landung erwartet wurde.

Ungeachtet der Vorschriften in dieser Bestimmung ist der Pilot oder Kapitän gehalten, alle notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Reisenden an Bord zu treffen. Er hat die zuständige Behörde zudem so früh als möglich über die getroffenen Massnahmen zu informieren.

Art. 29 Zivile Lastwagen, Züge und Busse an Grenzübergangsstellen

Die WHO ist gehalten, in Absprache mit den Vertragsstaaten Richtlinien bezüglich Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit an der Grenze bei Lastwagen, Zügen und Reisebussen zu entwickeln.

2.5.3 Kapitel III: Besondere Bestimmungen für Reisende

Art. 30 Reisende unter Beobachtung

Reisende, die einer Krankheit verdächtigt werden und bei der Einreise einer ärztlichen Überwachung unterstellt wurden (gemäss Artikel 43 oder anderer internationaler Übereinkommen), dürfen ihre Reise dann fortsetzen, wenn sie keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen und der betreffende Staat die zuständige Behörde des Bestimmungsortes informiert.

Art. 31 Gesundheitsschutzmassnahmen bei der Einreise von Reisenden

Die Gesundheitsvorschriften schreiben nicht vor, dass z.B. eine invasive medizinische Untersuchung, eine Impfung oder andere Prophylaxe als Bedingung für eine Einreise notwendig ist. Die Vertragsstaaten werden aber nicht daran gehindert, eine medizinische Untersuchung, eine Impfung oder andere Prophylaxe oder deren Nachweis zu fordern (gemäss Artikel 32, 42, 45).

Sollte eine einreisende Person einer nach dem nationalen Recht (gemäss Absatz 1) vorgesehenen Massnahme die Zustimmung verweigern oder die Vorweisung von Dokumenten (gemäss Artikel 23 Absatz 1 lit. a) ablehnen, kann der betroffene Staat die Einreise verweigern (gemäss Artikel 32, 42, 45). Bestehen Anzeichen einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Gesundheit, kann der Vertragsstaat – in Übereinstimmung mit seiner nationalen Gesetzgebung – bei einreisenden Personen eine ärztliche Untersuchung, eine Impfung oder andere Prophylaxe oder andere geeignete Massnahme (Isolation, Quarantäne, ärztliche Überwachung) anordnen oder nahe legen. Die Massnahmen haben sich auf das im Hinblick auf eine drohende Gefahr für die öffentliche Gesundheit absolut Notwendige zu beschränken.