Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 32 Seiten
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Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen und das Verhältnis zwischen den IGV und anderen völkerrechtlichen Instrumenten konnten geregelt werden, indem in den IGV selber die allgemeinen Grundsätze festgelegt (s. Art. 14 und 57), und in der Resolution zu deren Verabschiedung durch die WHA4 die wichtigsten dieser Organisationen (u.a. FAO, IAEA und OIE)5 namentlich erwähnt werden.
– Massnahmen, welche über WHO-Empfehlungen hinausgehen: Verschiedene
Entwicklungsländer wollten verhindern, dass unter dem Deckmantel der Epidemienkontrolle verschleiert Handelshemmnisse eingeführt werden können. Für die meisten Industrieländer war dagegen wichtig, dass jedes Land souverän das Schutzniveau für seine Bevölkerung höher als den internationalen Standard festsetzen kann. Dementsprechend wurde in Art. 43 genau beschrieben, unter welchen Bedingungen welche Massnahmen, die über die WHO Empfehlung hinausgehen, getroffen werden können.
– Souveränitätsfragen: Zu verschiedenen Artikeln der IGV musste ein gutes
Gleichgewicht zwischen den legitimen Anliegen der nationalen Souveränität und den Bedürfnissen einer effizienten internationalen Zusammenarbeit gefunden werden.
– Gremien der IGV: Lange bestand Unklarheit in Bezug auf die
Zusammensetzung und Rolle der beiden Komitees (s. Art. 47-53), bis feststand, dass das Notfallkomitee ein technisch, und das Überprüfungskomitee ein politisch orientiertes Gremium ist.
– Möglichkeit, Vorbehalte anzubringen: Bis zuletzt wurde um die genaue
Formulierung von Art. 62 gerungen. Verschiedene Staaten waren erst zu einem Kompromiss betreffend den Mechanismus und die nötigen Mehrheiten zur Rückweisung von Vorbehalten bereit, als klar war, wozu sie sich in den anderen Teilen der IGV verpflichteten.
– Algorithmus und/oder Liste von Krankheiten: Die bisherige, abschliessende
Liste von Krankheiten zur Festlegung des Anwendungsbereichs der IGV wurde durch einen Algorithmus, ergänzt durch eine Liste direkt notifizierbarer Krankheiten, ersetzt (s. Anhang 2). Aus verschiedenen Gründen ist diese Liste für viele Länder sehr wichtig: für Entwicklungsländer und die GUS-Staaten, um intern die Finanzierung der Überwachungssysteme zu rechtfertigen, und für die USA, welche Erreger, die eine bioterroristische Gefährdung darstellen, explizit aufgelistet haben wollten.
Folgende Artikel wurden gestrichen:
– Anwendung der IGV auf diplomatisches Personal und bewaffnete Truppen:
Da Infektionserreger keinen Unterschied zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen machen und die spezielle Behandlung dieser Personengruppen, bzw. die Grenzen einer Sonderbehandlung, im allgemeinen Völkerrecht genügend abgedeckt ist, wurde schliesslich auf eine separate Erwähnung verzichtet.
4 WHA58.3
5 FAO: Food and Agricultural Organisation; OIE: World Organisation for Animal Health; IAEA: International Atomic Energy Agency