Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 32 Seiten
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auferlegt; Informationen, die der WHO zur Überprüfung mitgeteilt wurden, sollen erst in bestimmten Situationen allen Vertragsstaaten mitgeteilt werden und zwar gemäss Absatz 2 dann, wenn:
– das Ereignis eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite im Sinne von Artikel 12 begründet;
– die erhaltenen Informationen von der WHO nach anerkannten epidemiologischen Grundsätze bestätigt wurden;
– Anzeichen dafür bestehen, dass Kontrollmassnahmen gegen die internationale Ausbreitung einer Krankheit aufgrund der Eigenschaften des Ausbruchs nicht greifen oder der betroffene Vertragsstaat nicht über die nötigen Ressourcen verfügt, um die notwendigen Massnahmen gegen die Krankeitsausbreitung zu veranlassen.
– die Art und der Umfang der internationalen Reisebewegungen von Personen, Gepäck, Gütern, Containern oder Postpaketen, die von einer Infektion oder Kontamination betroffen sein können, eine sofortige Durchführung von Kontrollmassnahmen erheischt.
Absatz 3 verpflichtet die WHO, den von einem Ereignis betroffenen Staat zu konsultieren, bevor sie diese Informationen anderen zur Verfügung stellt.
Wenn Informationen über ein Ereignis, die an die Vertragsstaaten weitergeleitet wurden (nach den Voraussetzungen von Absatz 2), aus irgendwelchen Gründen schon öffentlich zugänglich sind, erscheint es angezeigt, dass die WHO die Öffentlichkeit mit verbindlichen und unabhängigen Informationen versorgt (Absatz 4).
Art. 12 Feststellung einer gesundheitlichen Notlage von internationaler
Tragweite
Der Generaldirektor der WHO ist zuständig für die Feststellung einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite. Das detaillierte Verfahren, das zu einer solchen Feststellung führt, wird in Artikel 12 beschrieben (vgl. für Einzelheiten den Text der Gesundheitsvorschriften).
Art. 13 Gesundheitsschutzmassnahmen
Absatz 1 verpflichtet die Vertragsstaaten, so schnell als möglich – jedoch nicht länger als 5 Jahre nach Inkrafttreten der Gesundheitsvorschriften (verlängerbar; vgl. Absatz 2) – die notwendigen Kapazitäten zur raschen und effektiven Bewältigung von Krankheitsausbrüchen zu schaffen, zu verstärken oder aufrecht zu erhalten. Die WHO soll dazu entsprechende Richtlinien veröffentlichen.
In Absatz 3 wird erwähnt, dass die WHO auf Antrag eines Vertragsstaates bei der Bewältigung eines Krankheitsausbruchs zur Zusammenarbeit verpflichtet ist. Dazu gehört die technische Beratung und Unterstützung, die Beurteilung der Zweckmässigkeit von Kontrollmassnahmen sowie wenn nötig die Aufbietung von internationalen Expertenteams für die Hilfe vor Ort. Die Unterstützung kann auch auf weitere Bereiche ausgedehnt werden (vgl. Absatz 4).