Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 32 Seiten
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abgestützten Verordnungsrecht. Massnahmen, die nicht im Zusammenhang mit übertragbaren Krankheiten stehen, können, gestützt auf die einschlägige Gesetzgebung getroffen werden. Im Bereich ionisierende Strahlung ist vor allem das Strahlenschutzgesetz, bei Ereignissen mit toxischen oder andern chemischen Einwirkungen ist die Umweltschutzgesetzgebung (v.a. die Störfallverordnung) anwendbar.
Für die Umsetzung der IGV sind grundsätzlich keine Anpassungen auf Gesetzesebene notwendig. Massnahmen der IGV, die durch das ordentliche Instrumentarium der Krankheitsbekämpfung nicht abgedeckt sind, können auf Verordnungsstufe gestützt auf Art. 10 EpG (Notkompetenz des Bundesrates) angeordnet werden. Massnahmen, die nicht im Zusammenhang mit übertragbaren Krankheiten stehen, können gestützt auf die einschlägige Gesetzgebung getroffen werden. Im Bereich der ionisierenden Strahlung ist vor allem das Strahlenschutzgesetz, bei Ereignissen mit toxischen oder andern chemischen Einwirkungen ist die Umweltschutzgesetzgebung (v.a. die Störfallverordnung) anwendbar.
Verbesserungen in der Abstimmung des heutigen Epidemienrechts mit den IGV werden im Rahmen der laufenden Revision des EpG – die unabhängig von den IGV gestartet wurde, von diesen aber beeinflusst wird – vorzunehmen sein.9Zu analysieren und allenfalls zu berücksichtigen sind etwa folgende Bereiche:
– Übernahme von Begriffsdefinitionen, die in den IGV verwendet werden, in das nationale Recht (Art. 1);
– Ausdehnung des Geltungsbereichs des Epidemiengesetzes auf alle Krankheiten, die ein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen (d.h. inkl. Krankheiten, die durch Toxine, chemische Einwirkungen oder ionisierende Strahlen ausgelöst werden, s. Art. 1, Definition „Krankheit“, und Art. 2). Im geltenden Epidemiengesetz werden nur übertragbare Krankheiten erfasst;
– Definition einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite und Verankerung eines nationalen Krisenreaktionsplanes (Art. 12);
– Konkretisierung der Einreiseverweigerung: Die Schweiz verfügt bereits heute über das nötige rechtliche Instrumentarium (auf Art. 7 EpG abgestütztes Verordnungsrecht sowie gestützt auf Art. 10 EpG) zur Umsetzung einer allfälligen WHO-Empfehlung, Personen die Einreise zu verweigern (vgl. Art. 18 IGV). Eine detaillierte Regelung der Einreiseverweigerung auf Stufe Gesetz fehlt jedoch;
– Verdeutlichung von öffentlichen Interessen, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit entgegenstehen: In den IGV wird besonderes Gewicht auf die Gewährleistung des internationalen Handels sowie von Persönlichkeitsrechten gelegt (Art. 2 und 45);
– Änderungen des Meldesystems: Das heutige System beruht auf Beobachtungen am Menschen sowie vorwiegend auf erregerspezifischen Kriterien, eine Ausdehnung auf weitere potentiell bedrohliche Ereignisse ist zu diskutieren (z.B. Anthrax-Briefe). Zu prüfen ist weiter, ob neben den bereits bisher genannten Personen (Ärzte, usw.) nicht auch weitere
9 Das revidierte EpG sollte nach heutiger Schätzung etwa im Jahre 2010 in Kraft treten.