Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 32 Seiten

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– Föderalismusartikel: Die USA bestanden lange auf der Aufnahme eines Föderalismusartikels, welcher ihre Verpflichtung auf die dem Bundesstaat zugeordneten Kompetenzen beschränkt hätten. Die Schweiz und andere föderalistische Staaten wehrten sich dagegen mit dem Hinweis, dass die Verpflichtungen immer vom Mitgliedsstaat als Ganzes übernommen werden müssten, dieser dann aber gemäss seiner föderalen Struktur in der internen Umsetzung frei sei, worauf die USA den Vorschlag zurückzogen.

1.3 Überblick über den Inhalt der IGV

Die von der 58. WHA im Mai 2005 verabschiedeten Gesundheitsvorschriften IGV bestehen aus 66 Artikeln, die in 10 Kapiteln zusammengefasst sind. Der Text wird durch neun Anhänge z.T. technischer Natur ergänzt.

Neben den im vorangehenden Kapitel aufgeführten Aspekten umfassen die IGV weitere wichtige Bestimmungen. Diese beinhalten im Einzelnen:

– die Benennung der verantwortlichen Stellen auf nationaler Ebene durch die einzelnen Vertragsstaaten (u.a. eine rund um die Uhr erreichbare nationale IGV-Anlaufstelle) und auf internationaler Ebene durch die WHO;

– die Bestimmungen im Zusammenhang mit der epidemiologischen Überwachung von Infektionskrankheiten und der Meldung von Ereignissen, die eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen könnten; die WHO wird im Bedarfsfalle in Zusammenarbeit mit dem Notfallkomitee aufgrund verschiedener Kriterien entscheiden, ob eine solche Notlage vorliegt oder nicht, und Empfehlungen zu deren Bewältigung abgeben;

– die im Rahmen der Überwachung von Infektionskrankheiten erforderlichen technischen Vorkehrungen an Grenzstellen (Flug- und Seehäfen sowie terrestrische Grenzübergänge) als auch Gesundheitsbestimmungen für Personen bei Ankunft und Abreise und im Zusammenhang mit Transportunternehmen und -mitteln, etc. im internationalen Verkehr;

– Bestimmungen zum Datenschutz und zum Transport und Umgang mit biologischem Material;

– Angaben zu Zusammensetzung, Mandat und Vorgehen des Notfall- sowie des Überprüfungsausschusses;

– die Schlussbestimmungen, die sich mit allfälligen Abänderungen der IGV, dem Verhältnis zwischen den IGV und andern internationalen Übereinkommen, dem Inkrafttreten der IGV zwei Jahre nach der Notifizierung der Mitgliedstaaten durch den Generaldirektor der WHO (15. Juni 2007) sowie der Möglichkeit zur Rückweisung der IGV, bzw. dem Anbringen von Vorbehalten dazu befassen.

1.4 Würdigung

Mit grosser Anstrengung und im Wissen um die Erfahrungen aus der SARS-Epidemie und der Bedrohung durch eine mögliche Mutation des Vogelgrippevirus ist es gelungen, die ursprünglichen IGV vollständig zu revidieren und zu einem