Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 32 Seiten
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umfassenden Instrument zur Vorbeugung, Überwachung und Bekämpfung der internationalen Verbreitung von akuten Gesundheitsgefährdungen auszubauen. Aus einem rein technischen Reglement von marginaler Bedeutung wurde damit ein zentrales Instrument der internationalen Gesundheitspolitik geschaffen. Die Vorschriften selber sind ein völkerrechtlich verbindliches Instrument; rechtlich nicht bindend sind demgegenüber die von der WHO während gesundheitlichen Notlagen von internationaler Tragweite herausgegebenen Empfehlungen.
Das Konzept der inhaltlichen Umschreibung einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite, die breite Definition des Begriffs „Krankheit“ unabhängig von Ursache und Quelle, und das innovative Entscheidungsschema (Anhang 2) bedeuten für die internationale Zusammenarbeit in diesem Gebiet den Sprung vom
20. ins 21. Jahrhundert. Die IGV sind auf alle Ereignisse anwendbar, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können, und decken Krankheiten biologischen Ursprungs, wie auch Krankheiten, die durch chemische Einwirkungen oder durch ionisierende Strahlen ausgelöst werden, ab. Für Infektionskrankheiten sind die IGV das zentrale Instrument des Völkerrechts; für andere Gesundheitsgefährdungen, für welche bereits völkerrechtliche Instrumente, bzw. ein international festgelegtes Vorgehen besteht, definieren die IGV klar die subsidiäre Rolle der WHO als Gesundheitsagentur (z.B. bei nuklearen Unfällen, für welche primär die IAEA zuständig ist).
Das ursprüngliche Ziel der Gesundheitsvorschriften, die internationale Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern und gleichzeitig unnötige Behinderungen des internationalen Personen- und Warenverkehrs zu vermeiden, ist auch heute noch gültig. Die Umsetzung der IGV ist für die WHO und alle Mitgliedsstaaten eine grosse Herausforderung. Die IGV werden aber den Schutz der Bevölkerungen vor akuten Gesundheitsgefährdungen in allen Teilen der Welt signifikant verbessern.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln der IGV
Die internationalen Gesundheitsvorschriften enthalten 66 Artikel, wovon nur die ersten 46 Artikel materiell-rechtlicher Natur sind. Die übrigen Bestimmungen befassen sich mit WHO-internen Belangen (Expertenliste, Notfall- und, Überprüfungsausschuss) sowie mit formellen Aspekten der IGV (Möglichkeit zum Anbringen von Vorbehalten, Inkrafttreten usw.). Auf ihre Erläuterung wird weitgehend verzichtet, da auf den Text der Vorschriften verwiesen werden kann.
2.1 Teil I: Begriffsbestimmungen, Zweck und Geltungsbereich, Grundsätze und zuständige Behörden
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 1 enthält eine Reihe von Begriffsdefinitionen, die in den IGV verwendet werden. Auf ihre Erläuterung wird verzichtet, da die Begriffe sich nur auf die Gesundheitsvorschriften beziehen und keinen unmittelbaren Anpassungsbedarf für die Schweiz ergeben. Es kann deshalb auf den Text der IGV verwiesen werden.