Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 32 Seiten

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Übersicht

Die ersten Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) wurden 1951 von der vierten Weltgesundheitsversammlung (WHA) verabschiedet. Die IGV wurden inzwischen dreimal (1969, 1973 und 1981) überarbeitet. Die unter dem Namen „Internationales Sanitätsreglement“ z.Z. noch gültige Fassung der IGV ist ein technisches Reglement zur Kontrolle von Pest, Cholera und Gelbfieber.

Der Prozess zur jüngsten Revision der IGV, der durch die WHA im Mai 1995 eingeleitet worden war, verlief über Jahre auf rein technischer Ebene. Unter dem Eindruck der SARS-Krise wurde der Revisionsprozess von der WHA im Mai 2003 neu gestartet und ihm ein höherer Stellenwert eingeräumt. Die hier vorliegenden, in drei globalen Verhandlungsrunden (1.-13. November 2004 sowie 21.-26. Februar und 12.-14. Mai 2005) revidierten Internationalen Gesundheitsvorschriften wurden von der WHA im Mai 2005 gutgeheissen.

Die Internationalen Gesundheitsvorschriften bestehen aus 66 Artikeln sowie neun Anhängen. Sie sind auf alle Ereignisse anwendbar, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können, ob natürlich, unbeabsichtigt (z.B. Laborunfall) oder absichtlich eingetreten, und ob durch biologische oder chemische Einwirkungen oder ionisierende Strahlen verursacht. Für Infektionskrankheiten sind die IGV das zentrale Instrument des Völkerrechts; für andere Gesundheitsgefährdungen, für welche bereits völkerrechtliche Instrumente, bzw. ein international festgelegtes Vorgehen besteht, definieren die IGV klar die subsidiäre Rolle der WHO als Gesundheitsagentur. Neben den Definitionen sind die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung und Kontrolle von übertragbaren Krankheiten und der Meldung von Ereignissen, die eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen können, besonders wichtig. Das Entscheidungsschema zur Erkennung solcher Notlagen durch die Vertragsstaaten (Anhang 2) und die Benennung einer rund um die Uhr erreichbaren nationalen IGV-Anlaufstelle sind weitere bedeutende Bestimmungen. Die WHO wird zusammen mit dem Notfallkomitee (gebildet aus international anerkannten Experten) aufgrund verschiedener Kriterien entscheiden, ob eine solche Notlage vorliegt oder nicht, und entsprechende Empfehlungen zu deren Bewältigung abgeben. Weiter wird die Zusammenarbeit zwischen der WHO und andern internationalen Organisationen und das Verhältnis zu andern völkerrechtlichen Verpflichtungen geregelt. Die zur Umsetzung der IGV nötige Infrastruktur und die erforderlichen technischen Vorkehrungen an Grenzstellen sowie Gesundheitsbestimmungen für Personen bei Ankunft und Abreise und im Zusammenhang mit Transportunternehmen, -mitteln und -gütern, etc. im internationalen Verkehr werden im Detail beschrieben.

Die schweizerische Rechtsordnung genügt den Anforderungen der IGV. Es sind keine Rechtsanpassungen notwendig. Mit dem Ziel, die Zuständigkeiten und Abläufe in Krisensituationen zu optimieren, werden jedoch mittelfristig,, d.h. im Rahmen der laufenden Revision des Epidemiengesetzes (EpG), allenfalls gewisse Änderungen vorzunehmen sein.

In der Schweiz ist die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten föderalistisch organisiert. Der Bund verfügt zusammen mit den Kantonen bereits über einen grossen Teil der in den IGV geforderten Kapazitäten zur Überwachung und Bekämpfung solcher Krankheiten. Das geltende Epidemiengesetz überträgt den