Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 32 Seiten
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Weltgesundheitsversammlung gestützt auf Art. 21 der WHO-Verfassung6 erlassen wurden; sie sind bindend, ohne dass sie einer expliziten Zustimmung der Vertragspartner bedürfen. Gemäss Artikel 22 der WHO-Verfassung kommt ein sog. Opting-Out-Verfahren zur Anwendung: Anstelle der expliziten Zustimmung der Mitgliedstaaten besteht lediglich die Möglichkeit zur Ablehnung oder zum Anbringen von Vorbehalten. Die IGV treten für die Mitgliedstaaten der WHO zwei Jahre nach der Notifizierung des Generaldirektors in Kraft, sofern nicht innerhalb von 18 Monaten die Ablehnung erklärt wird oder Vorbehalte geltend gemacht werden.7
Die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmungen eines internationalen Vertrags, Übereinkommens oder Reglements wird von den Staaten selbst geregelt, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist. Die mit der Rechtsanwendung beauftragten Behörden legen durch Auslegung fest, ob eine völkerrechtliche Norm unmittelbar anwendbar ist oder nicht. Das Bundesgericht hat eine Reihe von Kriterien zur unmittelbaren Anwendbarkeit von völkerrechtlichen Normen entwickelt. Nach der Rechtsprechung sind diejenigen völkerrechtlichen Normen unmittelbar anwendbar («self-executing»), die, «wenn man sie im Gesamtzusammenhang und im Lichte von Gegenstand und Zweck des Vertrages betrachtet, unbedingt und eindeutig genug formuliert sind, damit sie eine direkte Wirkung erzeugen und in einem konkreten Fall angewendet werden beziehungsweise die Grundlage für eine Entscheidung darstellen können». Die nicht unmittelbar anwendbaren Bestimmungen sind hingegen programmatischen Inhalts und beschränken sich darauf, Leitlinien festzulegen. Sie wenden sich nicht an die Verwaltungsbehörden einer Vertragspartei, sondern an den Gesetzgeber und lassen diesem bei der Umsetzung in nationales Recht in der Regel einen gewissen Spielraum.
Nach der Konzeption der Internationalen Gesundheitsvorschriften obliegt es den Vertragsstaaten, die festgelegten Massnahmen und Ziele mit geeigneten Mitteln zu realisieren. Daher sind grundsätzlich die Bestimmungen der Gesundheitsvorschriften nicht «self-executing», haben also innerstaatlich keinen unmittelbaren Einfluss auf die Rechte oder Pflichten des Einzelnen. Über die Qualifikation der Vorschriften im einzelnen entscheiden allerdings letztinstanzlich die Gerichte.
3.2. Anpassungsbedarf des nationalen Rechts
Soweit das innerstaatliche Recht den Vorgaben der Internationalen Gesundheitsvorschriften nicht genügen, sind die Vertragsstaaten gehalten, entsprechende Anpassungen vorzunehmen. Mit welchen Mitteln diese Vorgaben erreicht werden, steht weitgehend im Ermessen der einzelnen Staaten.
Um festzustellen, ob die Schweiz die Anforderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften erfüllt, müssen dessen Vorschriften mit den Gesetzesnormen und der Praxis der Schweiz verglichen werden, namentlich mit dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 19708über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) und dem auf diesem Gesetz
6 SR 0.810.1
7 Die Notifikation der Mitgliedstaaten durch den WHO-Generaldirektor ist am 15. Juni 2005
erfolgt.