Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 32 Seiten

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– Verantwortung für die Überwachung der Beseitigung und Entsorgung von verseuchtem Wasser oder Lebensmitteln, menschlichen und tierischen Exkrementen, Abwasser oder anderen kontaminierten Gegenständen;

– Durchführung von Massnahmen zur Überwachung und Kontrolle der Entladung von Abwässern, Abfällen usw. bei Schiffen;

– Verantwortung für die Überwachung von Dienstleistungsunternehmen, die Dienste für Reisende, aber auch für Gepäck, Container, Güter, Postpakete sowie sterbliche Überreste anbieten, einschliesslich die Durchführung von Inspektionen und medizinischen Untersuchungen;

– Bereitstellung von wirksamen Notfallplänen, um unerwartete Situationen für die öffentliche Gesundheit zu bewältigen;

– Kontakt und Rücksprache mit der zuständigen nationalen IGV-Anlaufstelle hinsichtlich der anzuwendenden Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach diesen Vorschriften;

In Absatz 2 wird festgeschrieben, dass von der WHO empfohlene Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit gegenüber Reisenden, Gepäck, Containern, Gütern, Postpaketen sowie sterblichen Überresten, die aus einer betroffenen Region einreisen und schon bei der Abreise erfolglos kontrolliert wurden, bei der Einreise erneut durchgeführt werden dürfen. Ferner sind Desinfektionen, Dekontaminationen oder andere Hygienemassnahmen so durchzuführen, dass keine Personen belästigt oder die Umwelt beeinträchtigt bzw. Gepäck, Container, Güter oder Postpakete beschädigt werden (Absatz 3).

2.5 Teil V: Massnahmen für die öffentlichen Gesundheit

2.5.1 Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 23 Gesundheitsschutzmassnahmen bei Ankunft und Abreise

Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit kann es notwendig sein, bei der Ein- und Ausreise von Personen bestimmte Massnahmen durchzuführen. Dazu gehört etwa die Sammlung von Informationen über den Aufenthaltsort, das Reiseziel und die Reiseroute. Eine nicht-invasive medizinische Untersuchung stellt eine weitere Massnahme dar, welche in den Gesundheitsvorschriften aufgelistet wird. Erwähnt wird darüber hinaus die Möglichkeit, Güter, Container, Postpakete und sterbliche Überreste zu kontrollieren. Zusätzliche Massnahmen können von den Vertragsstaaten angeordnet werden, sollten die in Absatz 1 genannten nicht ausreichen. Diese haben sich aber wiederum am Prinzip der Verhältnismässigkeit zu orientieren.

Absatz 3 enthält den Grundsatz, dass keine medizinische Untersuchung, Impfung, Prophylaxe oder andere Massnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit bei Reisenden ohne vorgängige, informierte Einwilligung (informed consent) der Betroffenen oder ihrer Eltern bzw. ihres Vormundes durchgeführt werden darf. Eine Ausnahme dazu enthält einzig Artikel 31 Absatz 2, wobei diese Ausnahme unter dem Vorbehalt des Rechts und internationaler Verpflichtungen des Vertragstaates steht.