Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 32 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht

Reisende, bei denen eine Impfung oder eine Prophylaxe gemäss den Bestimmungen der Gesundheitsvorschriften angezeigt ist, sind darüber hinaus über allfällige Nebenwirkungen und Vor- und Nachteile einer Behandlung oder Nichtbehandlung zu informieren (Absatz 4). Schliesslich stellt Absatz 5 fest, dass medizinische Behandlungen, die ein Übertragungsrisiko einschliessen, nach den nationalen oder internationalen Sicherheitsrichtlinien und -standards durchzuführen sind, um das Risiko zu minimieren.

2.5.2 Kapitel II: Besondere Bestimmungen für Transportmittel und Transportgesellschaften

Art. 24 Transportgesellschaften

Die Vertragsstaaten haben dafür zu sorgen, dass (1) Transportgesellschaften den Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nachkommen, die von der WHO empfohlen und von den jeweiligen Staaten übernommen wurden, (2) Reisende über Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit informiert werden und (3) Transportmittel in ihrem Zuständigkeitsbereich frei sind von Infektions- oder Kontaminationsquellen. Spezifische Regeln mit Bezug auf Transportmittel und -gesellschaften enthält Anhang 4 bzw. Anhang 5 für durch Vektoren (z.B. Stechmücken) übertragbare Krankheiten.

Art. 25 Schiffe und Luftfahrzeuge im Transit

Bei Schiffen oder Luftfahrzeugen im Transit sollen Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nicht angewendet werden. Luftfahrzeuge können einer bestimmten Zone des Flughafens zugewiesen werden, wobei ein Ein- oder Ausstieg untersagt werden kann. Zulässig ist lediglich eine Aufnahme von Treibstoff, Wasser und Lebensmittel. Ausnahmen können sich aus Artikel 27 und 43 sowie aus anderen anwendbaren internationalen Abkommen ergeben.

Art. 26 Zivile Lastwagen, Züge und Busse im Transit

Auch bei Lastwagen, Zügen oder Bussen, die nicht aus einem betroffenen Gebiet kommen und nur ein Territorium durchqueren, sind Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nicht durchzuführen. Ausnahmen können sich wiederum aus Artikel 27 und 43 sowie aus anderen anwendbaren internationalen Abkommen ergeben.

Art. 27 Befallene Transportmittel

Bestehen an Bord eines Transportmittels Anzeichen eines Risikos für die öffentliche Gesundheit, namentlich Infektions- oder Kontaminationsquellen, müssen diese Transportmittel gemäss Absatz 1 von der zuständigen Behörde als "verseucht" deklariert werden. Die Transportmittel sind zu desinfizieren oder zu dekontaminieren, wobei die zuständige Stelle im Einzelfall über das technische Verfahren zu entscheiden hat. Bestehen Empfehlungen der WHO, so sind diese zu verwenden, ausser die zuständige Behörde entscheidet, dass andere Methoden sicher und zuverlässig sind.