Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 32 Seiten

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Art. 47-66 Expertenliste, Notfall- und Überprüfungsausschuss sowie

Schlussbestimmungen

Art. 47-53 beinhalten Angaben über die Expertenliste und die Zusammensetzung, das Mandat und das Vorgehen des Notfallausschusses (gebildet aus international anerkannten Experten) und des Überprüfungsausschusses (gebildet hauptsächlich aus Regierungsvertretern) der WHO. Für Einzelheiten zu diesen Bestimmungen, die sich mit der WHO-internen Organisation im Zusammenhang mit diesen Gremien befassen, kann auf den Text der Vorschriften verwiesen werden.

Die Schlussbestimmungen (Art. 54-66) regeln u.a. das Verhältnis zwischen den IGV und anderen internationalen Übereinkommen, die Möglichkeit zum Anbringen von Vorbehalten und das Inkrafttreten. Für die Mitgliedstaaten der WHO treten die IGV zwei Jahre nach der Notifizierung des Generaldirektors - diese ist am 15. Juni 2005 erfolgt - in Kraft, sofern nicht innerhalb von 18 Monaten die Ablehnung erklärt wird oder Vorbehalte geltend gemacht werden.

2.9 Anhänge

Anhang 1 enthält detaillierte Angaben zur Umsetzung der IGV auf allen Stufen sowie zur Bereitstellung der nötigen Kapazitäten, um den Anforderungen der IGV gerecht werden zu können. Im Teil A werden die hauptsächlichen Anforderungen an die Mitgliedstaaten hinsichtlich Überwachung und Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit dargestellt. Jeder Mitgliedstaat ist gehalten, innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der IGV die nationalen Strukturen und Ressourcen im Hinblick auf die Einhaltung der Mindestanforderungen von Anhang 1 zu überprüfen. Im Anschluss an die Überprüfung ist ein Massnahmenplan zu entwickeln und einzuführen, damit den Anforderungen von Anhang 1 auf dem ganzen Staatsterritorium nachgekommen werden kann. Teil B statuiert die hauptsächlichen Anforderungen an die Flughäfen, Häfen und Grenzposten (vgl. für Einzelheiten den Text der Vorschriften).

Anhang 2 ist der wichtigste der neun Anhänge zu den IGV. Er enthält den sogenannten Algorithmus, d.h. die Vorgehensweise und die Kriterien um festzulegen, ob es sich bei einem Ereignis um eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite handelt oder nicht; ergänzt wird der Algorithmus durch Listen bekannter Krankheiten sowie einen Fragekatalog zur Entdeckung neu- oder wiederauftretender Krankheiten.

Die übrigen Anhänge der IGV sind technischer Natur und umfassen Modelle für Gesundheitsdokumente, Vorgehen bei der Prophylaxe bestimmter Krankheiten, etc.

3 Die internationalen Gesundheitsvorschriften und die schweizerische Rechtsordnung

3.1 Völkerrechtlicher Status der IGV

Bei den Internationalen Gesundheitsvorschriften handelt es sich um völkerrechtlich verbindliche Rechtsregeln: Die IGV sind Regelungen, die von der