Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 32 Seiten

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4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Die technischen Anforderungen, welche die IGV an die Mitgliedstaaten stellen, lassen sich in die beiden Bereiche "Überwachung und Bekämpfung (Response)" und "Flughäfen und Grenzen" einteilen.

4.1.1 Überwachung und Bekämpfung (Response)

In der Schweiz ist die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten föderalistisch organisiert. Der Bund verfügt zusammen mit den Kantonen bereits über einen grossen Teil der notwendigen Kapazitäten zur Überwachung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Einige Ergänzungen sind jedoch vonnöten zur Umsetzung der IGV. Auf Bundesebene soll gemäss Artikel 4 IGV eine verantwortliche Stelle (nationale IGV-Anlaufstelle) als Ansprechpartner bezeichnet werden. Für die zeitgerechte Notifizierung von gesundheitlichen Notlagen von internationaler Tragweite an die WHO gemäss Art. 6 sowie die Zusammenarbeit mit der WHO (Art. 5 – 10) soll dabei die bestehende Früherkennung auf nationaler Ebene spezifische Erweiterungen erfahren. Anzustreben ist ebenso eine Vervollständigung der Kapazität des Bundes im Bereich der Krankheitsbekämpfung (Response, Art. 13), um die Koordination und die engere Begleitung der Kantone bei gesundheitlichen Notlagen von internationaler Tragweite zu gewährleisten. Laut IGV sind für diese Aufgaben die für die Gesundheit zuständigen Ministerien verantwortlich, d.h. in der Schweiz das EDI/BAG. Die rechtliche Basis dafür ist im aktuellen Epidemiengesetz bereits in den Grundzügen vorhanden (Art. 3, 4, 7, 9 und 10). Dem Bund entstehen zur Erfüllung dieser Aufgaben jährliche Kosten von ca. CHF 1.8 Mio.

4.1.2 Flughäfen und Grenzen

Das seit 1995 bestehende Konzept zur Bekämpfung von für die öffentliche Gesundheit relevanten übertragbaren Krankheiten an den internationalen Flughäfen basiert auf dem Einsatz von Grenzärzten, die vom Bund für ihr Engagement bei epidemiologischen Vorfällen entschädigt werden und an der periodischen Anpassung der Notfallpläne im Bereich Infektionskrankheiten mitarbeiten.

Nach der SARS-Epidemie wurde das Konzept in Zusammenarbeit von BAG, BAZL, den Flughäfen Basel, Bern, Genf, Lugano, Sitten, St. Gallen und Zürich sowie weiteren Partnern überarbeitet und ausgebaut. Unter Berücksichtigung der vorliegenden IGV wurden „Leitlinien zur Erarbeitung von Notfallplänen zur Bewältigung von epidemiologischen Notfällen“ entwickelt. Die sich daraus ergebenden Anpassungen in den Notfallplänen werden von den Flughäfen bis Ende 2006 umgesetzt werden. Diese Arbeiten basieren auf der Verordnung des EDI zur Einschleppung von neu auftretenden Infektionskrankheiten.10

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den französischen Behörden betreffend den Flughäfen Genf und Basel muss weiter intensiviert werden. Die Aufwendungen des Bundes für die Umsetzung des überarbeiteten Flughafennetzwerkes und die Koordination innerhalb des Systems werden vom federführenden Bundesamt und den andern betroffenen Bundesstellen im Rahmen bestehender Personalkapazitäten und Kredite zur Verfügung gestellt.

10 SR 818.125.12, 1. Januar 2004