Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 32 Seiten
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Berufsgruppen einer Meldepflicht zu unterstellen sind (z.B. kantonale Einsatzkräfte, Sanitätspolizei, Rettungsdienste). Regelungen zur Erreichbarkeit und Flexibilisierung der Meldewege sind zwecks Anpassung an den IGV-Meldealgorhithmus (s. Anhang 2) zu erwägen, wie auch eine Regelung des Meldeablaufes bei Vorkommnissen an Bord international operierender Verkehrsmittel, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen könnten (vgl. Art. 38);
– Benachrichtigungspflicht für kantonale/lokale Behörden: Schutz-
massnahmen, die sie angeordnet haben, sind der für die Umsetzung der IGV verantwortlichen nationalen Stelle (BAG) zu melden;
– Zusammenarbeit mit der WHO sowie Informationsfluss von der Schweiz an
die WHO (Zuständigkeiten, Modalitäten): Verankerung der nationalen IGV-Anlaufstelle, Melde- und laufende Berichtspflicht bei nationalen gesundheitlichen Notlagen, Meldepflicht bei Verdacht auf bislang unbekannte Notlagen im Ausland, Meldepflicht über getroffene Gegenmassnahmen mit erheblicher Beeinträchtigung des internationalen Verkehrs (Verpflichtung zur Überprüfung solcher Massnahmen binnen drei Monaten), Weitergabe von Informationen der WHO an relevante Schweizer Stellen (Krankenhäuser, Laboratorien, Grenzübergänge, etc.);
– Schutz- und Bekämpfungsmassnahmen: landesweit einheitliche Regelung
von Quarantäne und Isolierung (inkl. Zwangsmassnahmen); Inspektion und Desinfektion von Verkehrsmitteln, Waren, Gepäck und Postsendungen; Rückverfolgung von Kontaktpersonen (Datenschutzbelange); Regelung internationaler Leichentransporte; Vektorkontrollprogramme; Pflicht zur Publikation von vorgesehenen/getroffenen Massnahmen; Kostenregelungen;
– Verankerung des Flughafennetzwerkes (s. Kapitel 4.1);
– Transportunternehmen: Verpflichtung zur Information von Reisenden und
Ermöglichung medizinischer Untersuchungen an Bord;
– Gesundheitskontrolle an der Grenze (inkl. Impfnachweis): Die in den IGV
enthaltenen Ein- und Ausreisevorschriften, etwa Impfung und medizinische Untersuchung als Ein- und Ausreisebedingung, sind im Epidemiengesetz zu konkretisieren;
– Klärung von Zuständigkeiten an den Grenzstellen (Flughäfen, etc.),
Zusammenarbeit mit übergeordneten Stellen, obligatorische Notfallpläne für alle Eintrittspforten;
– Festlegung von gesamtschweizerischen Tarifen für die Anordnung von
Schutzmassnahmen: Es ist sicherzustellen, dass in der ganzen Schweiz einheitliche Gebühren für gleiche Massnahmen erhoben werden.
Die IGV erfassen nicht nur übertragbare Krankheiten des Menschen, sondern alle Ereignisse, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können, wobei die WHO für andere Gesundheitsgefährdungen als für Infektionskrankheiten eine subsidiäre Rolle einnimmt. In der Schweiz sind die Massnahmen, die nicht im Zusammenhang mit übertragbaren Krankheiten des Menschen stehen, in den jeweiligen Gesetzgebungen (z.B. Strahlenschutzgesetzgebung, Tierseuchengesetzgebung) geregelt. Für die Umsetzung der IGV sind in diesen Bereichen keine Rechtsanpassungen notwendig.